II. Abschn. Gerichtliche Polizey.434daß sie die constitutionelle Garantie, die den öffentlichenBeamten beygelegt ist, nicht genießen, und folglich wegenPflicht=Verletzung, der sie sich in ihren bloß administrativenAmts=Verrichtungen schuldig machen, auch ohne vorläufigeAutorisation vor Gericht gezogen werden können.Art. 18. Die bey der kaiserlichen Forst=Verwal-tung, bey Gemeinden oder bey öffentlichen Anstaltenangeordneten Forsthüter haben ihre Verbal=Prozessedem Conservator, dem Forst=Inspector oder Unter-Inspector in eben der Frist zu übergeben, welchedurch den 15. Artikel bestimmt ist.Der Beamte, welcher das Protokoll über die eid-liche Bekräftigung des Verbal-Prozesses aufgenom-men hat, ist schuldig, den kaiserlichen Procurator inden nächsten acht Tagen davon zu benachrichtigen.1) Die bey der kaiserl. Forst=Verwaltung, beyGemeinden oder bey öffentlichen Anstalten ange-ordneten Forsthüter stehen ebenfalls in Hinsicht derj-nigen Verrichtungen, die ihnen das gegenwärtige Gesetz bey-legt, in der Reihe der gerichtlichen Polizey=Beamten. DerTit. 12 des Gesetzes vom 15. Sept. 1791, die Art. 10, 11,12, 13 und 14 des Gesetzes vom 9. Floreal 11. J. bestim-men alles, was sie betrifft. Nach der Vorschrift des 12.Art. dieses letzten Gesetzes sollen sie mit den der Autoritätder Ober=Förster und der Forst=Verwaltung unterworfenenForsthütern der National Waldungen eingeschrieben und classi-ficirt werden, den Eid leisten, und ihre Verbal=Prozesse beyGerichte selbst dann Beweiskraft haben, wenn sie Vergehenbeurkunden, die in ihnen nicht anvertrauten National= undGemeinde=Waldungen, so wie in Waldungen der Privat-Personen begangen wurden, wenn sie von den Eigenthü-mern aufgefordert worden sind.2) Den kaiserl. Procurator zu benachrichtigen.Diese Nachricht, die dem kaiserl. Procurator ertheilt wird,
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