Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
433
Einzelbild herunterladen
 

III. Cap. Feld= und Forsthüter.433Um so viel weniger ist ein Verbal=Prozeß nichtig, wenn beyeiner Haus=Durchsuchung nach gefreveltem Holz kein Muni-cipal=Beamter zugegen ist. Dieser Mangel der Gegenwartdes Beamten gibt bloß jenem, bey dem die Haus=Untersuchunggeschieht, das Recht, so lange sich ihr zu widersetzen, bisdie Forsthüter sich von einem der Beamten, deren Gegenwartdas Gesetz erheischt, begleiten lassen. Gibt man ohne Wider-stand die Untersuchung zu, so kann die Abwesenheit desBeamten die Vernichtung des Verbal=Prozesses nicht erwirken.Diese ganze Praxis stimmt mit den Verfügungen desneuen Gesetzbuchs überein.Art. 17. Die Feld= und Forsthüter stehen alsgerichtliche Polizey=Beamten unter der Aufsicht deskaiserlichen Procurators, bleiben gleichwohl in ihrenübrigen zur Verwaltung gehörigen Berufs=Geschäf-ten ihren eigenen Obern untergeordnet.1) Die Feld= und Forsthüter u. s. f. So daß,wenn sie ihre Amts=Pflichten als gerichtliche Po-lizey=Beamten verletzen, unmittelbar vom General-Procurator nach Vorschrift der Art. 280, 281, 282, 479,483 und 484 der Crim.=Prozeß=Ordnung gegen sie verfahrenwerden muß. Anders jedoch verhält es sich, wenn sie ihresonstige Amts-Pflichten verletzen; die Forsthüter muß manalsdann von den einfachen Feldhütern unterscheiden. Ersteredürfen in diesem letzten Falle nicht ohne eine besondere Auto-risation der Ober=Forst=Verwaltung vor Gericht gezogen wer-den, die in Hinsicht ihrer durch das kaiserl. Decret vom 28.Pluvios 11. J. an die Stelle des Rechts gesetzt worden ist,welches die Constitution vom 8. J., Art. 75, dem Staats-Rathe beygelegt hatte.Siehe die erste Anmerkung über den Art. 11 am Ende.Was die Feldhüter betrifft, so entschied der Cassations-Hof am 19. Aug. 1808 auf den Bericht des Hn. Minier,Handbuch. I. Th.D