Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
432
Einzelbild herunterladen
 

II. Abschn. Gerichtliche Polizey.432Inzwischen ist wohl zu bemerken, daß nach dem Gesetzediese Verjährung von 3 Monaten nur dann eintreten könne,wenn der Frevler in dem Verbal=Prozeß bezeich-net ist. Ist er nicht bezeichnet, so währt die Klage einJahr, ohne daß es erlaubt ist, zu untersuchen, ob der Frevleinach dem Verbal=Prozeß auf irgend eine Weise bekannt gewe-sen sey, oder bekannt habe werden können. So wurde durchein Cassations=Urtheil den 8. April 1808 entschieden.3) In die Häuser, Werkstätte und Gebäude u.s. f. dürfen sie gleichwohl nur in Beyseyn desFriedens=Richters oder seines Stellvertretersoder des Polizey=Commissars oder des Maire desOrts oder seines Adjuncten sich begeben. Nacheinem Beschluß der Regierung vom 4. Nivos 5. J. soll jederMunicipal=Beamte oder Polizey=Commissar, der sich weigert,einen Forsthüter bey der Nachsuchung nach gefreveltem Holzesogleich zu begleiten, seines Amtes entsetzt, und den Gerichtenübergeben werden.Wenn ein Forsthüter sich nicht von dem Municipal=Beam-ten der Gemeinde, worin Nachsuchungen anzustellen sind,sondern von einem Municipal=Beamten einer benachbartenGemeinde begleiten ließe, wäre sein Verbal=Prozeß deß-halb nichtig? Der Cassations=Hof hat diese Frage aufden Bericht des Hn. Rataut den 21. May 1807 verneinendentschieden, weil die Zuziehung eines Municipal=Beamten indiesem Falle nur als eine Polizey=Maßregel vorgeschriebenist, um die Sicherheit der Individuen und der Wohnsitze zuschützen, und nicht den mindesten Einfluß auf den Beweisdes Vergehens, welches beurkundet werden soll, haben kann.Aus eben diesem Grunde entschied dieser Gerichtshof durch einUrtheil vom 5. März 1807, daß, wenn im Verbal=Prozessedie Unterschrift des Municipal=Beamten, der den Handlungendes Forsthüters beygewohnt hatte, fehlt, dieser Umstand dasResultat desselben weder zernichten, noch schwächen könne.