Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
431
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431III. Cap. Feld= und Forsthüter.Cassations=Hof auf den Bericht des Hn. Guieu den 15. Dec.1808.Viertens. Es ist nicht durchaus nöthig, daß der Ver-bal=Prozeß vor Ende des Tages, an dem das Vergehenentdeckt wurde, gefertigt werde, sondern genug, wenn esinnerhalb der 24 Stunden geschieht. So entschied der Cassa-tions=Hof in zwey Urtheilen vom 15. und 16. Frim. 14. J.Auch ist es genug, wenn die Abschrift des Verbal=Prozessesdem Beschuldigten in der Frist mitgetheilt wird, die dasGesetz zum Vorladen bewilligt.Fünftens. Die nehmliche Praxis setzt fest, daß dieNullität des Verbal=Prozesses oder der Mangel der Bekräf-tigung (Affirmation) durch andere Beweise gedeckt oder ersetztwerden könne; zum Beyspiele durch das Eingeständniß derBeschuldigten, oder die Abhörung der Forsthüter in der öffent-lichen Sitzung sowohl in der ersten als in der Appellations-Instanz. Ueber diesen Punct sind mehrere Urtheile des Cas-sations=Hofes vorhanden, nehmlich vom 6. Februar 1806,19. März, 9. May 1807 und 8. Jun. 1809.Sechstens. Was die durch den vorher angeführtenArt. 8, Tit. 9 des Gesetzes vom 15. Sept. 1791 festgesetzteVerjährung betrifft, warf man, wie Hr. Merlin sagt, dieFrage auf, ob die Art. 9 und 10 des Gesetzb. vom 5. Brüm.diese Verfügung nicht abgeschafft hätten. Die bejahende Mei-nung war anfänglich durch zwey Cassations=Urtheile vom 8.Vendem. und 11. Brüm. 6. J. angenommen worden; nach-dem aber diese Frage bey einer neuen Prüfung reiflicher über-legt wurde, kam der Cassations=Hof in Ansehung der Forst-Vergehen auf die Verjährung zurück, die durch das Gesetzvom 15. Sept. 1791 eingeführt worden. Er führt mehrereUrtheile an, die auf diese Art entschieden haben, nehmlichvom 26. Brüm. 10. J. u. 19. Flor. 11. J. Noch existiren anderedamit übereinstimmende Urtheile, die man nach der Ordnungihres Datums im Bülletin finden kann, nahmentlich jenevom 2. Jan. 1806, 9. Jan. 1807.