Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
430
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.430Beschlag genommen hatten, noch ihm bis zur Wohnung desBeschuldigten nachgefolgt waren, dieser dagegen behauptete,daß sein Pferd am Tage des verübten Vergehens mehrereStunden von seinem Wohnort gebracht worden wäre, soerkannte der nehmliche Gerichtshof, daß das Vergehen nichthinlänglich erwiesen sey. Bey dem 3ten Urtheile kam esauf einen Verbal=Prozeß an, worin die Forsthüter bezeugten,daß sie bey einer Nachsuchung nach gestohlenem Holze, indem Hause zweyer Beschuldigten eine Quantität Holz undZweige von ähnlicher Gattung und Dicke, nochganz grün gefunden hätten, welches sie für dasgestohlene anerkannten: Der nehmliche Gerichtshoferklärte diesen Beweis für unzulänglich. Im Falle des 4tenUrtheiles endlich war ein gewisser Quersant, ein Wirth, zumBeweis zugelassen worden, daß er von einem Kaufmanndas Holz, das in seinem Hause in Beschlag genommen wor-den war, gekauft habe; obgleich die Forsthüter erklärt hatten,an der Rinde, an dem Holz, an der Länge, Breiteund Dicke zu erkennen, daß es zu jenem gehöre, welchesim Wald abgehauen worden sey.Die fünf Urtheile wurden am 10. April, 24. Oct., 14.und 20. Nov. 1806 und am 10. April 1807 darum cassirt,weil sie den Art. 13 Tit. 9 des Gesetzes vom 10. Sept.1791 verletzten.Anders würde es sich verhalten, wenn die Forsthüter inihren Verbal=Prozessen den Beweis und die Dimensionen desunerlaubter Weise gefällten Holzes, so wie desjenigen, das siebey ihren Nachforschungen gefunden, ihren Verbal=Prozesseneinzuschalten vernachläßigt, und sich begnügt hätten anzu-führen, sie hätten die Identität des Holzes anerkannt, ohnedie wesentlichen Zeichen desselben anzugeben. Da eine solcheunbestimmte Aeußerung nichts beweist, so müßte der Beschul-digte losgesprochen werden, ohne daß man nöthig hätte, denVerbal=Prozeß vor Gericht förmlich als falsch anzugreifen, odereinen Gegenbeweis aufzustellen. Auch dieses entschied der