429III. Cap. Feld= und Forsthüter.sations=Urtheile vom 26. Fruct. 11. J., 16. Frim., 30. Mess.12. J., 6. Febr., 25., 31. Octob. 1806 angenommen.Wenn der nehmliche Verbal=Prozeß mehrere von verschie-denen Personen begangene Vergehen beurkundet, welche ein-zeln genommen keine Strafe über 100 Francs nach sich zie-hen, so ist es nicht nöthig, ihn durch ein anderes Zeugnißzu unterstützen.Der peinliche Gerichtshof des Wälder=Departements hatteeinen Verbal=Prozeß, welcher drey Vergehen beurkundete,deßwegen für nichtig erklärt, wiel die drey Geldbußen unddie drey Entschädigungen zusammengenommen mehr als 100Fr. betrügen und subsidiarisch, weil der Werth der Gegen-stände, die bey jedem der Frevler in Beschlag genommen wor-den waren, mit der Geldbuße und Entschädigung verbunden,sich höher als 100 Fr. belaufe. Sein Urtheil wurde am 9.May 1806 auf den Bericht des Hn. Verges cassirt, weil a)die drey durch den nehmlichen Verbal=Prozeß constatirtenVergehen in jeder Hinsicht verschieden, getrennt und vonanderer Eigenschaft seyen, und b) das Gesetz nur dann einzweytes Zeugniß erfordere, wenn die Entschädigung undGeldbuße 100 Fr. übersteigen, ohne dabey den Werth der inBeschlag genommenen Gegenstände in Anschlag zu bringen.Sind indessen die Verbal⸗Prozesse der Forsthüter regel-mäßig, dann muß ihnen ganzer und voller Glaube beygelegtund es darf kein Gegenbeweis zugelassen werden, wenn sienicht förmlich vor Gericht als falsch angegriffen worden, Hr.Merlin führt fünf Urtheile des nehmlichen Gerichtshofs an,die so entschieden: Im 1sten und 5ten Falle hatte der pein-liche Justitz=Hof des Eure=Departements den Beweis zuge-lassen, daß die Forsthüter, die den Verbal=Prozeß abgefaßthatten, sich damahls an einem andern Ort befunden hätten.Bey dem 2ten Urtheile war der Fall folgender: Die Forst-hüter hatten ein Pferd, welches sie für jenes des Hervieuxanerkannten und bezeichneten, in einem Walde unerlaubterWeise weiden gefunden. Weil sie aber das Pferd weder in
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