Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
428
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.428richt des Hn. Seignette durch ein Cassations=Urtheil vom 20.Oct. 1806 entschieden.Zwey Urtheile des nehmlichen Gerichtshofs vom 21. Mess.13. J. und 8. Jan. 1807 entschieden, daß die zur Bekräfti-gung bestimmte Frist von 24 Stunden nur von dem Schlußeund nicht von dem Beginnen des Verbal=Prozesses zu laufenanfange.Die Verbal=Prozesse der Inspectoren und anderer Forst-Beamten sind durch den Art. 15 des 9. Titels des Gesetzesvom 15. Sept. 1791 von der Formalität der Bekräftigungausgenommen. Jene der Unter=Inspectoren und Wald=Messersind in dem nehmlichen Fall.Drittens. Der Verbal=Prozeß eines Forsthüters be-weist, nur in dem Falle, wenn die Entschädigung und dieGeldstrafe nicht über 100 Francs gehen, so vollständig, daßkein Mittel dagegen ist, als vor Gericht ihn als falsch anzu-greifen; zieht das Vergehen aber seiner Beschaffenheit nacheine stärkere Bestrafung nach sich, so muß der Verbal-Prozeß durch ein anderes Zeugniß unterstütztwerden. So verfügen die Art. 13 und 14 des Gesetzesvom 15. September 1791. Der Geist des Gesetzes ist, daßwenigstens zwey Zeugnisse nöthig sind, um jemand zu einergrößern Summe als 100 Fr. verurtheilen zu können; nehm-lich entweder das Zeugniß des Forsthüters, der den Verbal-Prozeß abgefaßt hat, nebst jenem eines Zeugen, oder jenesvon zwey oder mehrern Forsthütern, die den Verbal=Prozeßgefertigt haben. In letzterem Falle würde indessen der ausdem Verbal=Prozesse entspringende Beweis, wenn er nachhernur von einem der Forsthüter eidlich bekräftigt würde, unzu-länglich seyn, es wäre dann, daß die übrigen Forsthüter, dieden Verbal=Prozeß nicht affirmirt haben, oder einer von ihnenzur Zeit, wo die Sache entschieden werden soll, als Zeugenvernommen würden. Der Hr. General=Procurator Merlinhat diese Sätze in zwey Anträgen an den Cassations=Hof,vollkommen dargethan. Auch wurden sie durch mehrere Cas-