III. Cap. Feld= und Forsthüter.427tions=Urtheil vom 16. Nivos 14. J., welches auf den Berichtdes Hn. Barris erlassen worden ist, und ein Gutachten desStaats=Raths vom 16. May 1807, welches der Kaiser den6. Jun. 1807 genehmigt hat, entschieden, daß diese Befug-niß durch die neuen Gesetze nicht abgeschafft, und die Ober-Förster und beſonderen Forſthüter befugt ſeyen in Forſt⸗Sachenjede Art von Insinnation zu verfügen, ohne jedoch zu Pfän-dungen und sonstigen Executions=Mitteln kraft der Urtheileschreiten zu dürfen, indem diese Befugniß den Gerichts=Huis-siers ausschließlich zustehe.Die Criminal=Prozeß=Ordnung hat diese Entscheidung nichtaufgehoben. — Die Forstmeister (gardes généraux) sind durchdas kaiserl. Decret vom 2. Febr. 1811 mit Eintreibung derGeldbußen wegen Forstfrevel beauftragt.Zweytens. Nach dem Gesetze vom 28. Flor. 10. J.Art. 11 muß die eidliche Bekräftigung der Verbal=Prozesseder Forst= und Feldhüter vor dem Friedensrichter geschehen.Auch vor den Suppleanten kann sie geschehen, jedoch bloßwegen Vergehen, die in der Gemeinde begangen wurden, wosie ihren Wohnsitz haben, und wenn der Friedensrichternicht ebenfalls dort wohnt. Auch vor den Mairen, und inihrer Ermangelung vor den Adjuncten, wenn die Vergehenin den Gemeinden begangen worden sind, wo sie wohnen.Doch kann der Maire jener Gemeinde, wo der Friedensrichteroder dessen Suppleant wohnt, die eidliche Bekräftigung desVerbal=Prozesses wegen Vergehen, die in dieser Gemeindebegangen wurden, nur dann aufnehmen, wenn der Friedens-richter oder dessen Suppleant abwesend sind; der Adjunctdes Maires aber nur dann, wenn sowohl der Friedensrichtersein Suppleant als auch der Maire abwesend sind.In keinem Falle ist es aber dem Maire oder seinem Ab-juncten gestattet, die Bekräftigung eines Verbal=Prozesses,wodurch ein außerhalb ihres Bezirks begangenes Vergehenbeurkundet wird, wenn es auch in dem nehmlichen CantonStatt gehabt hätte, aufzunehmen. So wurde auf den Be-
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