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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
426
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.426Art. 13. In allen Fällen, wo die Entschädigung unddie Geldstrafe nicht die Summe von hundert Francs überstei-gen, ſollen die Verbal⸗Prozeſſe hinreichende Beweis⸗Krafthaben, es sey dann, daß sie förmlich vor Gericht als falschangegriffen oder irgend ein gültiger Verwerfungs=Grund gegensie vorgebracht werde.Art. 14. Ist das Vergehen von der Art, daß es eineschwerere Strafe nach sich zieht, so muß der Verbal=Prozeßnoch durch ein anderes Zeugniß unterstützt werden.Art. 15. Die Verbal=Prozesse der Inspectoren und andererVorgesetzten der Forst=Verwaltung sind der eidlichen Bekräf-tigung nicht unterworfen.Art. 19. Kein Forst=Beamter darf von einer gerichtlichenKlage abstehen, noch eine gegen die Forst=Verwaltung ergan-gene Verurtheilung ohne ihre Autorisation auf sich beruhenlassen.Nach dem Art. 22 sind die Register der Agenten der Forst-Verwaltung dem Stempel nicht unterworfen. Ihre Verbal-Prozesse, die Prozeß=Acten, die auf ihr Betreiben gesche-hen und die Urtheile, die sie auswirken, sind der Einregistri-rung, wobey jedoch die zu zahlenden Gebühren als rückstän-dig angesetzt werden, unterworfen. Man sehe darüber dieArt. 20, 34 und 70 §. 1 n.° 4 des Gesetzes vom 22. Frim.7. J. über die Einregistrirung.Der Cassations=Hof hat mehrere wichtige Schwierigkeitenin Hinsicht der Forsthüter und ihrer Verbal=Prozesse entschie-den. Da die aufgelösten Fragen häufig vorkommen; so istes desto wesentlicher, die bey ihm angenommene Praxis zukennen.Erstens. Die Art. 4 und 15 Tit. 10 der Ordonnanzvom Jahr 1667 gaben den Forsthütern die Befugniß in ihreBerichte eine Vorladung einzurücken, um in der Audienz zuerscheinen, so wie auch jeden in das Amt der Huissiers ein-schlagenden Act in Forst=Sachen zu insinuiren. Ein Cassa-