Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
425
Einzelbild herunterladen
 

III. Cap. Feld= und Forsthüter.425gen des Holzes begangen werden, und die Uebertretungender Forst=Gesetze zu verfolgen.Art. 3. Die Friedens=Richter können den in ihrem Bezirkvon den Forsthütern auf Thiere, Werkzeuge, Wagen undGeschirre gelegten Beschlag provisorisch gegen gute und hin-reichende Bürgschaft, bis zum Belauf des Werthes der seque-strirten Sachen und gegen Zahlung der Kosten des Sequestersaufheben.Art. 4. Werden die ergriffenen Thiere innerhalb dreyerTage nach geschehener Sequestration nicht zurückgefordert,so sollen gedachte Richter dieselben auf dem nächstgelegenenMarkte verkaufen lassen, nachdem sie den Tag des Verkaufs24 Stunden vorher durch Anschlags=Zettel haben bekanntmachen lassen, und das aus diesem Verkaufe gelöste Geldsoll nach Abzug der Kosten des Sequesters, die nach einemmäßigen Anschlag zu bestimmen sind, bey dem Gerichts-schreiber hinterlegt bleiben.Art. 8. Die Klasen auf Ersatz des durch das Vergehenzugefügten Schadens sollen, wenn die Frevler im Verbal-Prozeß bezeichnet sind, zum längsten in 3 Monaten, worines entdeckt worden ist, angestellt werden, widrigenfalls abererloschen und verjährt seyn. Die Zeitfrist ist von einemJahre, wenn die Frevler nicht bekannt sind.Art. 12. Entsteht bey einem Prozesse wegen Schadens-Erſatz für das begangene Vergehen eine Incident⸗Frage überdas Eigenthum, so ist die Partey, die diese Einrede macht,gehalten, den Präsecten des Departements, worin der Waldliegt, beyzuladen, und ihm binnen acht Tagen von jenemangerechnet, wo sie diese Einrede vorgebracht hat, die Ab-schrift ihrer Belegstücke mitzutheilen; in dessen E mangelungaber soll man provisorisch am Gerichte über diesen Punct hin-ausgehen, über das Vergehen urtheilen und die Frage überdas Eigenthum vorbehalten bleiben.