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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
424
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.4249. Wenn ein Förster Vieh, Werkzeuge, Karren oderGespänne hinweggenommen hat, so soll er sie in dem Wohn-vrte des Friedens⸗Richters in Verwahr legen; gleich nachder Bekräftigung seines Verbal=Prozesses soll eine Abschriftdavon ausgefertigt werden, welche in den Händen des Gericht-schreibers bleibt, damit er sie denjenigen, welche die arre-tirten Gegenstände zurückverlangen, mittheilen könne.10. Die Förster sollen ein Register führen, das ihnenvon der Forst=Verwaltung zugestellt wird, und welchessie von dem Unter=Präfecten auf jedem Blatte numerirenund mit dem Handzug versehen lassen müssen; in dieses Re-gister sollen sie ihre Verbal=Prozesse der Ordnung und ihremDatum nach eintragen, darin jeden eingetragenen Verbal-Prozeß unterzeichnen, und auf der Seite des Verbal=Pro-zesses selbst die Nummern des Blatts, worauf er einre-gistrirt worden ist, bemerken.Man bemerke, daß ein Verbal⸗Prozeß nicht darum fürnichtig erklärt werden darf, weil er zur Seite die Nummerdes Blatts aus dem Register nicht enthält, worin der Forst-hüter verbunden war, eben diesen Verbal=Prozeß einzutragen.Dieses hat der Cassations=Hof am 26. Fructidor 11. J.entschieden.Der 2. Artikel des 8. Titels des nehmlichen Gesetzes legtden Municipal=Beamten die Pflicht auf,auf die an sie ergan-gene Aufforderung, den Nachforschungen des gefrevelten Holzesin den nahe gelegenen Werkstätten, Gebäuden und einge-schlossenen Räumen, wohin dergleichen Holz etwa gebrachtworden seyn mag, beyzuwohnen.Der 9. Titel über die Betreibung der Forst-Klagen ent-hält im Art. 5:Den Inspectoren liegt es ob, die durchdie Verbal=Prozesse der Forsthüter constatirten (beurkundeten)Vergehen einzuklagen.Art. 6. Die Conservatoren sind verpflichtet, die Unter-schleife, die in den Schlägen, so wie auch bey den Benutzun-