423III. Cap. Feld= und Forsthüter.Der 4. Titel des Gesetzes über die Forst=Verwaltung vom15. Sept. 1791 enthält mehrere Verfügungen über die Ver-bal=Prozesse, die hier angeführt zu werden verdienen.„Art. 3. Sie müssen Tag für Tag Verbal=Prozesse überdie Wald=Frevel aufsetzen, welche sie wahrnehmen.4. Sie müssen in ihren Verbal=Prozessen bestimmt denTag, an welchem sie das Vergehen bemerkt haben, den Ort,wo dasselbe begangen worden ist, so wie die Personen unddie Anzahl der Frevler angeben, wenn sie es dahin gebrachthaben, sie ausfindig zu machen; sie müssen ferner darin dieArt und die Dicke des gefällten oder hinweggebrachten Holzesdie dazu gebrauchten Werkzeuge, Karren und Gespänne, dieArt und Anzahl des Viehes bezeichnen, und überhaupt indieselben alle Umstände aufnehmen, welche zur Kenntniß desVergehens und der Thäter beytragen können.5. Sie müssen das entwendete Holz an den Oeten auf-suchen, wo es hingebracht worden ist, und dasselbe in Beschlagnehmen. Doch dürfen sie sich in die Werkstätten, Gebäudeund anliegenden Höfe nur im Beyseyn eines Municipal=Beam-ten oder zufolge einer gerichtlichen Erlaubniß begeben.6. Sie sollen das im Frevel betroffene Vieh, so wieauch die Werkzeuge, Karren und Gespänne der Schuldigen,in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, in Beschlagnehmen.7. Sie müssen ihre Verbal=Prozesse unterzeichnen, undin den ersten vier und zwanzig Stunden, vor dem Friedens-Richter des Cantons ihres Wohnorts, oder in dessen Erman-gelung vor einem seiner Beysitzer eidlich bekräftigen.8. Wenn ein Verbal=Prozeß über eine Beschlagnehmungin Gegenwart eines Municipal=Beamten aufgesetzt wordenist, so soll besagter Beamte darin benannt werden, und derFörster dessen Unterschrift, noch ehe er den Verbal=Prozeßbekräftigt, darin aufnehmen, es sey dann, daß besagterBeamte nicht unterzeichnen könne oder wolle, und in diesemFalle ſoll davon Meldung geſchehen.
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