Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
422
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.422bloß Geld=Ansprüche begründen, bey Gerichte vollständig.Doch ist der Beweis des Gegentheils verstattet, und, umdiesen zu liefern, hat man nicht nöthig, in einer schrift-lichen Erklärung vor Gericht den Verbal=Prozeß als falschanzugreifen. (Siehe das Gesetz vom 28. Sept. 1791 über dieFeld=Polizey, Tit. 1, Sect. 7, Art. 6.)Man wird gleich sehen, daß es sich mit den Verbal-Prozessen, welche die Forsthüter abfassen, anders verhalte.Ist der Verbal=Prozeß vor einem andern Maire, als jenemdes Orts, wo das Verbrechen begangen wurde, eidlich bekräf-tigt worden, so ist er nichtig. Dieses entschied der Cassa-tions=Hof.2) Die Forsthüter sind gerichtliche Polizey=Beamten,die verbunden sind, für die Erhaltung der Wälder zu wachen,gegen die Frevler Verbal⸗Prozeſſe abzufaſſen u. ſ. f.Nach dem Artikel 1 des 3. Titels des Gesetzes vom 15.Sept. 1791 über die Forst=Verwaltung müssen sie 25 Jahrealt seyn. Verbal=Prozesse, von Foxsthütern gefertigt, welcheüber 21 Jahre alt waren, wurden durch 3 Urtheile des pein-lichen Gerichtshofes des Eure=Departements für nichtig erklärt.Die Forst=Verwaltung suchte vergebens Cassation nach. IhrGesuch wurde durch 3 verschiedene Urtheile vom 19. Jul. 1807verworfen.Die Forsthüter müssen beeidigt und ihre Bestallungs=Briefebeym Gerichte der ersten Instanz des Orts, wo sie wohnen,in die Register eingetragen werden, (Gesetz vom 16. Nivos9. J., Art. 7) weil im Allgemeinen der Eid es ist, derdem öffentlichen Beamten den Charakter seiner Stelle unddie öffentliche Gewalt ertheilt. Jede Amts=Handlung, dieer vor der Eidesleistung vornimmt, würde nichtig, und jener,der ihn unternommen hat, der Geldstrafe, dem Art. 196 desGesetzbuchs über Strafen gemäß, unterworfen seyn. DerForsthüter, welcher auf Befehl der Verwaltung seinen Wohn-ort verändert, ist jedoch nicht verbunden, seinen Eid zu erneuern.