III. Cap. Feld= und Forsthüter.421bracht worden, und sequestriren dieselben. In dieHäuser, Werkstätten und Gebäude, in die daranstoßenden Höfe und eingeschlossenen Plätze dürfensie gleichwohl nur in Beyseyn des Friedens=Richtersoder seines Stellvertreters, oder des Polizey=Com-missars, oder des Maire des Ortes oder seinesAdjuncten sich begeben. Das Protokoll, das hier-über gefertiget wird, muß in diesem Falle von demBeamten mit unterzeichnet werden, in dessen Gegen-wart es aufgenommen worden ist.Sie bemächtigen sich jeder Person, die sie auffrischer That finden, oder welche der öffentliche Rufals Urheber eines Verbrechens sogleich bezeichnet,vorausgesetzt, daß dieses Verbrechen entweder Ge-fängnißstrafe, oder eine schwerere Strafe nach sichzieht. Sie führen die also verhaftete Person vorden Friedens=Richter oder den Maire.Sie lassen sich zu diesem Ende von dem Mairedes Ortes oder von dessen Adjuncten die erforder-liche Mannschaft hergeben; dieser darf sie ihnennicht verweigern.1) Die Feldhüter sind gerichtliche Polizey=Beamten,deren Pflicht ist, über die Ernte=Früchte, das Feld=Eigen-thum ein wachſames Auge zu halten, und die Uebertretungenund Vergehen, wodurch man sich auf irgend eine Art daranvergreift, durch Verbal=Prozesse zu beurkunden.Man hat den Zweifel geäußert, ob die Pächter das Rechthätten, für die Erhaltung ihrer Feldfrüchte, eben so wiedie Eigenthümer, Feldhüter zu ernennen. Der peinliche Hofdes Departements der obern Marne hatte diese Frage den20. Fruct. 10. J. verneinend entschieden; aber dieses Urtheilwurde den 27. Brüm. 11. J. cassirt.Die in der vorgeschriebenen Form abgefaßten und eidlichbekräftigten Verbal=Prozesse der Feldhüter beweisen, wenn sie
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