II. Abschn. Gerichtliche Polizey.420.verhinderten Polizey=Commissars grenze, oder daßdie Verhinderung nicht rechtmäßig oder nicht erwie-sen sey.Art. 14. In den Gemeinden, worin nur einPolizey=Commissar angestellt, und dieser rechtmäßigverhindert ist, ersetzt der Maire, oder in dessenErmangelung der Adjunct des Maire die Stelledes Verhinderten, so lange das Hinderniß dauert.Art. 15. Die Maire oder ihre Adjuncten überlie-fern dem Beamten, der die Stelle des öffentlichenMinisteriums bey dem Polizey=Gerichte versieht, alleActenstücke und Nachrichten; sie müssen sich dieserPflicht längstens in drey Tagen entledigen, denje-nigen mit einbegriffen, wo sie zur Gewißheit derThatsache gelangt sind, welche den Gegenstand ihresVerfahrens ausmachte.(Siehe oben die Noten zum Art. 11 der Cr=P.=O.)Drittes Capitel.Von den Feld= und Forsthütern.Art. 16. Die Feld= und Forsthüter haben inihrer Eigenschaft als gerichtliche Polizey=Beamten,jeder in dem Bezirke, für den er in Eid und Pflichtengenommen ist, den Thatbestand der Vergehen sowohlals der zu einer Polizey=Strafe geeigneten Uebertre-tungen aufzunehmen, wodurch Eingriffe in das Land-oder Wald=Eigenthum eines andern geschehen sind.Sie beurkunden durch die Protokolle (Verbal-Prozesse), die Natur und Umstände, Zeit und Ortder Vergehen und Uebertretungen, so wie dieBeweise und Anzeigen, die sie deßhalb gesammelthaben mögen.Sie gehen den Spuren der gestohlenen Sachennach, verfolgen sie bis an den Ort, wo sie hinge-
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