Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
419
Einzelbild herunterladen
 

II, Cap. Polizey=Commissare, Maire und Adjuncten. 419Erklärung förmlich als falsch angreift, indem kein Gesetzihnen dieses Verrecht beylegt, so daß also jeder Beschuldigte siedurch einen Gegenbeweis bestreiten kann. So entschiedenmehrere Urtheile des Cassations=Hofes, als die Frage vonVerbal⸗Prozessen der Polizey⸗Commiſſare, Gendarmen undUnteroffiziere der Gendarmerie war. Diesen Verbal=Prozessenmuß indessen so lange geglaubt werden, bis das Gegentheilerwiesen ist. Aus diesem Grunde cassirte der nehmliche Gerichts-hof am 17. May 1808 ein Urtheil wodurch ein Polizey-Gericht den aus einem Verbal=Prozesse hervorgehenden Beweiseiner Uebertretung für unzulänglich erklärt hatte, obgleichdie Instruction und öffentliche Verhandlungen keinen Beweisdes Gegentheils hervorgebracht hatten.Art. 12. Wenn eine Gemeinde in mehrere Be-zirke vertheilt ist, so üben die Polizey=Commissareihre Amts=Verrichtungen in dem ganzen Umfangeder Gemeinde aus, worin sie angestellt sind; siekönnen sich damit nicht entschuldigen, daß die Ueber-tretungen außerhalb des Bezirkes, der ihrer beson-dern Aufsicht anvertraut ist, vorgefallen sind.Die Abtheilungen in verschiedene Bezirke habennur zum Zwecke, die Grenzen zu bezeichnen, binnenwelchen jeder Polizey=Commissar ganz besonderszu einer steten und regelmäßigen Ausübung sei-ner Amts=Pflichten verbunden ist, nicht die Befug-nisse eines jeden auf seinen Bezirk zu beschränken.(Siehe Note 1 zum vorhergehenden Art.)Art. 13. Ist in der nehmlichen Gemeinde einerder Polizey=Commissare rechtmäßig verhindert, sohat der Polizey=Commissar des benachbarten Bezirkseine Stelle zu vertreten, ohne daß es ihm freystehe,den Dienst, wozu er aufgefordert worden, unterdem Vorwande von sich abzulehnen, daß sein Districtnicht zunächst und unmittelbar an den Bezirk des