Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
418
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.418erklärt wurde, weil er nicht nach Inhalt des Art. 20 und34 des Gesetzes vom 22. Frim. 7 J. binnen den 4 Tagenseines Datums einregistrirt worden war. Die Cassations-Gründe waren, weil diese beyden Artikel unrichtig angewen-der, der Art. 70 des nehmlichen Gesetzes verletzt worden sey,und der Finanz=Minister durch eine Entscheidung vom 19.Germinal 13. J., die Verbal=Prozesse über die im Waldgehaltenen Untersuchungen, ob das Holz vorschriftsmäßiggefällt worden, den Acten der öffentlichen Verwaltung gleich-gestellt, und in Ansehung ihrer die Einregistrirungs=Forma-lität so lange verschoben habe, bis sie erfüllt werden könne,übrigens aber die Ansteigerer, zu deren Nutzen solche Actesind, verpflichte, die Gebühren davon zu entrichten.12tens. Obgleich die Verbal=Prozesse im Allgemeinen alsdie wichtigsten Acte des Verfahrens angesehen werden, da ihrZweck ist, gleich im ersten Augenblicke die flüchtigen Spurenaufzufassen, die die Verbrechen zurückgelassen haben mögen,und da sie bey einer genauen Abfassung fast immer Gründeliefern, den Verbrecher zu überführen oder den Unschuldigenzu rechtfertigen; so muß man doch nicht glauben, daß dieGebrechen, die Nichtigkeit oder selbst der gänzliche Mangeleines Verbal=Prozesses hinlänglich seyen, das Verfahren zuzernichten und dem Beschuldigten seine Freyheit zu erwirken.Es ist im Gegentheile ausgemacht, daß auch ein Verbrechenoder Vergehen, worüber kein Verbal=Prozeß gefertigt wordenist, verfolgt werden könne, weil die Richter und Geschwornenin dem übrigen Theile der Instruction Stoff zu ihrer Ueber-zeugung finden können. Dieses ist nach dem Zeugniß desHn. General=Procurators Merlin beym Cassations=Hofe inder Praxis angenommen, und durch eine große Zahl Urtheilebewährt. Siehe unten die Art. 153 und 154 der Cr.=P.=O.13tens. Die Verbal=Prozesse der gerichtlichen Polizey=Beam-ten, jene der Forsthüter ausgenommen, haben überdieß dieKraft nicht, daß ihrem Inhalte so lange Glauben beygelegtwerden müsse, bis man vor Gericht sie durch eine schriftliche