II. Cap. Polizey=Commissare, Maire und Adjuncten. 417Seiten=Zahl und seinem Handzuge versehen hat. (Art. 53des Gesetzes vom 21. Sept. 1790, Art. 9.)11tens. Alle Acte, Verbal=Prozesse und Urtheile, welche dieallgemeine und Sicherheits=Polizey und das gerichtliche Ver-fahren in peinlichen Sachen betreffen, sind von der Forma-lität der Einregistrirung durch das Gesetz vom 22. Frimaire7. J. Art. 70 §. 3 Nro. 9 befreyt. Wenn aber diese Acteund Verbal=Prozesse von Huissiers oder Gendarmen abgefaßtsind, so müssen sie nach der Verfügung des §. 2 Nro. 3 desnehmlichen Artikels unentgeldlich einregistrirt werden. AndererSeits verfügt der §. 1 des nehmlichen Art. 70, daß 1) dieActe und Verbal=Prozesse der Friedens=Richter in Polizey-Sachen; 2) jene, die auf Anstehen der Commissare bey denTribunälen gemacht werden; 3) jene der Polizey=Commissare;4) jene der von der öffentlichen Gewalt angestellten Feld= undForsthüter einregistrirt werden sollen, und zwar so, daß diedafür zu entrichtenden Gebühren als rückständig (en debet)eingeschrieben werden. Der Hr. General=Procurator Merlinbemerkt mit Recht, daß diese Verfügungen sich nicht leichtmit jenem obenangeführten §. 3 Nro. 9 vereinbaren lassen.Wir bemerken hierüber nur, daß ein Act oder Verbal-Prozeß über eine Polizey=Sache oder ein Feld= oder Forst-Vergehen, welcher nicht nach Vorschrift des erwähnten §. 1Art. 70 en debet einregistrirt worden ist, deßhalb nicht nichtigsey. Die Richter müssen in diesem Falle, ehe sie zu Rechterkennen, verordnen, daß der Act oder Verbal=Prozeß nachdem §. 1 Art. 70 der Einregistrirungs=Formalität unterworfenwerde. So wurde durch ein Cassations-Urtheil vom 3. Sept.1808. auf den Bericht des Hn. Vermeil entschieden. (Siehedas Repertoire unter dem Worte Procès-verbal §. 5 n°. 7.]Der nehmliche Gerichtshof hat durch ein jüngeres Urtheilvom 1. Sept. 1869, jenes des peinlichen Justitz=Hofes desDepartements der Goldküste cassirt, wodurch ein Verbal-Prozeß über eine im Wald gehaltene Untersuchung, ob dasHolz vorschriftsmäßig gefällt worden sey, deßwegen für nichtigHandbuch. I. Th.C
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