416II. Abschn. Gerichtliche Polizey.Verbal=Prozesse, bey deren Abfassung die Formen vernach-läßigt wurden, verdienen können. Und wenn es sich andersverhielte, welches würden dann die Grenzen, was der Zügelder Gewalt seyn, womit das Gesetz die Beamten der gericht-lichen Polizey bekleidet hat? Was würde die Garantie der Frey-heit, der individuellen Sicherheit, des Eigenthums der Bür-ger ſeyn u. ſ. f. ?“ Der Caſſations⸗Hof beſtätigte durch ſeinUrtheil die Meinung des Hn. General=Procurators, und dasneue Gesetzbuch hat hierin nichts geändert.8tens. Die Verbal=Prozesse werden in Gegenwart der Poli-zey=Commissare der Gemeinden, worin das Verbrechen begangenworden oder des Maire oder eines Adjuncten des Maires oderzweyer in derselben Gemeinde wohnenden Bürger abgefaßt,und mit ihrer Unterschrift versehen. Sie können gleichwohlauch ohne Beystand eines Zeugen verfaßt werden, wenn esnicht möglich ist, diese auf der Stelle zu haben. Auf jedemBlatte wird der Verbal=Prozeß von dem Beamten der gericht-lichen Polizey und von den Personen, die dieser Handlung bey-gewohnt haben, unterzeichnet. Können oder wollen letzterenicht unterschreiben, so wird dieses bemerkt. (Art. 42.)9tens. Im Falle des Art. 43 läßt der Polizey=Beamte sichvon einem oder zwey Kunstverständigen begleiten, um die Naturund Umstände des Verbrechens oder Vergehens zu beurtheilen.Ist von einem gewaltsamen Tode, oder von einem Tode,dessen Ursache unbekannt und verdächtig ist, die Rede, sozieht er einen oder zwey der Heilkunde Verständige (Officiersde santé) zu, welche ihr Gutachten erstatten. In beydenFällen schwören die zugezogenen Personen, auf Ehre undGewissen ihren Bericht abzufassen, und ihre Meinung zuäußern. (Art. 43 und 44.)10tens. Die Verbal=Prozesse und andere Acten, die dieHülfs=Polizey=Beamten fertigen, sollen ohne Aufschub in Ori-ginal dem kaiserl. Procurator überschickt werden; doch tragendie Polizey=Commissare einen summarischen Auszug davon inein Register ein, welches ein Municipal=Beamter mit der
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