II. Cap. Polizey=Commissare, Maire und Adjuncten. 4156tens. Finden sich in dem Hause des Beschuldigten Schriftenoder Effecten, die entweder zu seiner Ueberführung oder auchzu seiner Vertheidigung dienen können, so geschieht im Ver-bal=Prozesse Erwähnung, daß man sich dieser Schriften oderEffecten bemächtigt habe. Die in Beschlag genommenenGegenstände werden, wenn es möglich ist, verschlossen undmit einem Pettschaft versehen, oder wenn sich keine Schrift-Zeichen darauf anbringen lassen, in ein Gefäß oder einenSack gelegt, woran der Beamte einen Streif Papier befe-stigt, dem er sein Siegel aufdruckt. (Art. 37 und 38.)7tens. Diese Handlungen werden in Gegenwart des Beschul-digten vorgenommen, wenn man sich seiner bemächtigt hat;wenn er ihnen nicht beywohnen will oder kann, in Gegen-wart des Bevollmächtigten, den er deßhalb ernennen mag.Man zeigt ihm die Gegenstände vor, damit er sie anerkenne,und allenfalls mit seinem Handzuge versehe; weigert er sichdessen, so wird dieses in dem Verbal=Prozesse angeführt.(Art. 39.) Es ist zu bemerken, daß diese Formalitäten auchschon durch die Art. 126, 127, 129 und 131 des Gesetzb.vom 3. Brümaire 4. J. vorgeschrieben waren; doch zog ihreUnterlassung die Nichtigkeit des Verbal=Prozesses nicht nachsich, sondern verminderte bloß den Grad des Glaubens, dendie Richter darauf setzen mußten. „Das Gesetzbuch, so nahmder Hr. General=Procurator Merlin in seinem Ansuchen beyder erwähnten Sache des Buisson das Wort, das Gesetzbuchlegt die Strafe der Nichtigkeit nicht auf die Unterlassung derFormen, die es für die Verfertigung der Verbal=Prozesse derBeamten der gerichtlichen Polizey vorschreibt. Folgt hieraus,daß ihre Verbal⸗Prozeſſe ſelbſt dann, wenn ſie von allen For-men entblößt sind, doch die Ueberzeugung der Richter fesselnmüssen? Man glaube dieses nicht. Das Gesetz hat dadurch,daß es unterließ, auf die Nichtbeobachtung dieser Formendie Strafe der Nichtigkeit zu legen, den Richtern nothwen-diger Weise die Freyheit überlassen wollen, nach ihrem eigeneninnern Gefühle, den Grad des Zutrauens abzuwägen, welchen
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