Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
414
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.414verfügen, ausdrückte (Ordonnance d'accedit), und worin erausdrücklich die Personen und die Gegenstände bezeichnenmußte, die diese Haus=Untersuchung veranlaßten. DieserBefehl war sogar unter der Strafe der Nichtigkeit des Ver-fahrens vorgeschrieben, weil der Art. 359 der Constitutionvom 3. Jahre des verbiethenden Ausdrucks sich bediente:Keine Haus⸗Unterſuchung kann Statt haben,als Kraft 2c. und diese Ausdrücke nach dem Satze desDumoulin:Particula negativa praeposita verbo: potest,tollit potentiam juris et facti, designans actum impossi-bilem die Strafe der Nichtigkeit nach sich ziehen. Dadiese Verfügung der Constitution vom J. 3 sich weder inden kaiserl. Constitutionen, noch in den spätern Reglementar-Gesetzen wieder findet, so sah der Cassations=Hof in seinemUrtheile vom 5. Flor. 3. J. in der Sache des Buisson, auf denBericht des Hn. Seignette erlassen, sie als abgeschafft an, undentschied, daß zwar die Auslassung des Befehls zu einer Un-tersuchung keine Nullität mehr sey, die Richter jedoch habeberechtigen können, den Verbal=Prozeß für nicht geeignet zuerklären um einen Beweis des Verbrechens zu liefern; wozusie das Recht nicht gehabt hätten, wenn der Verbal=Prozeßin allen Puncten regelmäßig gewesen wäre; denn in diesemletzten Falle würde er seinen Inhalt ganz und vollständigbewiesen haben. Dieses Urtheil war dem Antrage des Hn.General=Procurators gemäß, und findet sich im Répertoireunter dem Worte Contrefaçon §. 15. Das neue Gesetzbuchthut keine Meldung mehr von dem erwähnten Befehle; imGegentheile verfügt der Art. 36:Es begiebt sich derkaiserl. Procurator sogleich nach der Wohnung des Beschul-digten u. s. f. Die Art. 87 und 88, welche von den Haus-Untersuchungen sprechen, die die Instructions=Richter anstellen,drücken sich beynahe auf ähnliche Weise aus. Hieraus folgt,daß der vorläufige Befehl zur Untersuchung (Ordonnanced'accedit) nur als eine überflüßige Formalität angesehenwerden muß. (Art. 36, 87, 88.)