Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
413
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II. Cap. Polizey=Commissare, Maire und Adjuncten. 4132tens. In den Fällen der Art. 32, 49 und 50, nehmlichwenn von Verbrechen und Vergehen die Rede ist, müssendie Verbal=Prozesse die sinnlich erkennbaren Spurender Verbrechen (Corpora delicti), ihren Zustand,den Zustand der Orte, die Aussagen der Personen,die gegenwärtig sind, oder Aufschlüsse zu geben haben, beur-kunden. Auch können sie die Aussagen der Verwandten,Nachbarn oder Dienstbothen enthalten, von denen man glaubt,daß sie Aufschlüsse über die That ertheilen können. DieseAussagen werden von den Parteyen unterzeichnet, im Wei-gerungs=Falle aber wird hievon Erwähnung gethan. (Art.32 und 33.)3tens. Der gerichtliche Polizey=Beamte kann gebiethen, daßniemand, wer es auch sey, aus dem Hause gehe, oder sichvon Ort und Stelle bis zum Schlusse seines Verbal=Prozessesunter den im Art. 34 enthaltenen Strafen, entferne.4tens. Er bemächtigt sich der Waffen, und überhaupt allesdessen, wovon er etwa vermuthet, daß es zur Ausführungdes Verbrechens oder Vergehens entweder wirklich gedienthabe, oder doch seiner Bestimmung nach dienen sollte; erbemächtigt sich auf gleiche Weise der Gegenstände, welchedas Resultat des Verbrechens oder Vergehens zu seyn scheinen,und überhaupt alles dessen, was zur Entdeckung der Wahr-heit beytragen kann; er fordert den muthmaßlichen Thäterauf, sich über die in Beschlag genommenen Gegenstände,die ihm vorzuzeigen sind, zu erklären. Er fertigt über allesdieses einen Verbal=Prozeß, welchen der Beschuldigte zuunterzeichnen hat; will er nicht unterzeichnen, so wird seinerWeigerung erwähnt. (Art. 35.)5tens. Im Falle des Artikels 36, mußte der gerichtlichePolizey⸗Beamte, wenn er es dienlich erachtete, zu einerHaus=Untersuchung zu schreiten, nach der Vorschrift derArtikel 108 und 125 des Gesetzbuchs vom 3. Brümaire unddes Artikels 359 der Constitution vom 3. J., zu diesemEnde einen Befehl erlassen, der seine Absicht, sich dahin zu