Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
412
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.412wegen sein Amt zu versehen hat. So entschied der Cassa-tions=Hof am 9. Frimaire 12. J. auf den Bericht des Hn.Ratand in der Recurs=Sache des General=Procurators despeinlichen Gerichtshofes des Rhein= und Mosel=Departements,und cassirte das Urtheil des peinlichen Hofes, welches einensolchen Auftrag für unumgänglich nöthig erklärt hatte. DerAdjunct hat nicht einmahl nöthig, in seinem Verbal=ProzesseMeldung zu thun, daß er in Abwesenheit des Maires oderwegen dessen Verhinderung handele, weil kein Gesetz derGebrauch dieser Formel befohlen hat. Auch dieses entschiedder Cassations=Hof am 1. Sept. 1809 auf den Bericht desHn. Guien. In dieser Sache war von der eidlichen Bekräf-tigung eines Verbal⸗Prozeſſes wegen Wald⸗Frevel die Frage,welche Bekräftigung der peinliche Justitz=Hof des Montblanc-Departements deßwegen für nichtig erklärt hatte, weil derAdjunct des Maire bey der Aufnahme desselben nicht erwähnthatte, daß er in Abwesenheit oder wegen der Verhinderungdes Maire handele. Der Cassations=Grund bestand darinweil gesetzlich vermuthet werde, daß der Adjunct in den vomGesetze bestimmten Fällen gehandelt habe, eine Vermuthung,die so lange bestehen müsse, als sie nicht regelmäßig ausdem Wege geräumt sey; die Parteyen aber nicht zugelassenwerden dürften, das Gegentheil zu behaupten, noch die Ge-richte so zu entscheiden, wenn kein Beweis da sey, daß derMaire gegenwärtig gewesen wäre, als der Adjunct den Actaufnahm, den er nur in dessen Ermangelung aufnehmen sollte.4) Sie fertigen hierüber einen Verbal=Prozeßund bemerken hierin. Man versteht unter Verbal-Prozeß(Protokoll) jeden Act, wodurch öffentliche Beamten von demRechenschaft geben, was in ihrer Gegenwart geschehen odergesagt worden ist. Die Beamten der gerichtlichen Polizeymüssen in ihren Verbal=Prozessen 1tens die Natur undUmstände der Uebertretungen, Zeit und Ort, wo sie vor-gefallen sind, die Beweise oder Anzeigen, welche aufdie Vermuthung führen, daß diese oder jene Person der Thatschuldig sey, aufzeichnen. (Art. 11.)