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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
411
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II. Cap. Polizey=Commissare, Maire und Adjuncten. 411waren, die er an den Director der Geschwornen verwiesenhatte.Es ist übrigens schicklich, daß die Polizey=Commissareund Maire bey Ausübung der gerichtlichen Polizey in ihrerAmtstracht gekleidet sind. Doch würde ein Verbal=Prozeß,worin keine Erwähnung geschähe, daß der Commissar oderMaire, der ihn abgefaßt hat, in Amtstracht gewesen sey,wegen dieser Auslassung nicht ungültig seyn. Das Correc-tionnel=Gericht zu Amiens hatte aus diesem Grunde einenVerbal⸗Prozeß für nichtig erklärt, welcher die Thatſache beur-kundete, daß der Polizey=Commissar von einem Gastwirth, beydem er sich gezeigt hatte, um eine Haus=Untersuchung vorzu-nehmen, in Ausübung seiner Amts=Verrichtungen beleidigtworden war. Dieses Urtheil wurde vom Cassations=Hofe am9. Niv. 11. J. auf den Bericht des Hn. Minier cassirt,weil a) kein Gesetz es dem Polizey=Commissar zur Pflichtmache, in seinem Verbal=Prozeß unter Strafe der NichtigkeitMeldung zu thun, daß er in seiner Amtstracht war, undes übrigens b) erwiesen sey, daß der Gastwirth den Polizey-Commissar gekannt und gewußt habe, daß er in derAusübung seines Amtes begriffen sey. Ein zweytes Urtheildes nehmlichen Gerichtshofes vom 6. Jun. 1807 entschiedauf den Bericht des Hn. Verges, daß der Adjunct einesMaires, wenn er auch nicht mit der Schärpe bekleidet wäre,doch gehalten sey, eine Polizey=Uebertretung mittelst einesVerbal=Prozesses darzuthun, und cassirte daher ein Urtheildes Polizey=Gerichtes, welches das Gegentheil erkannt hatte.3) Und in Ermangelung derselben ihre Adjunc-ten. Dieser Fall tritt ein, wenn der Maire abwesend, krank,mit andern Verrichtungen beschäftigt, oder durch andere Hin-dernisse abgehalten ist. In diesen verschiedenen Umständen istder Adjunct berufen, das zu verrichten, was dieser Artikelund die Artikel 50, 51, 52, 53 und 54 vorschreiben. Erhat zu diesem Ende keinen ausdrücklichen Auftrag des Mairesvonnöthen, weil er in Ermangelung des Maires von Rechts