Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
409
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409II. Cap. Polizey=Commissare, Maire und Adjuncten.als gerichtliche Polizey=Beamten unter der Ober=Aufsicht undder unmittelbaren Gewalt der Magistrats=Personen der pein-lichen Gerichtshöfe stehen. Diese Entscheidung ist dem neuenGesetzbuche nicht zuwider; denn, wenn der Art. 10 den Prä-fecten das Recht giebt, entweder selbst und in Person die Ver-richtungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um über denThatbestand eines Verbrechens, Vergehens oder einer Polizey-Uebertretung zur Gewißheit zu gelangen, oder die gericht-lichen Polizey=Beamten zu diesen Verrichtungen aufzufordern;so ertheilt das Gesetz ihnen doch über diese Beamten, inihrer Eigenſchaft als gerichtliche Polizey⸗Beamten, keine Ge-walt oder Ober=Aufsicht, da diese dem General=Procuratorund dem kaiserl. Criminal=Procurator durch die Art. 279 und289 vorbehalten ſind.Eben so wenig darf man glauben, daß diese Ober=Auf-sicht von den Correctionnel=Gerichten ausgeübt werden könne.Dieses wurde auf den Antrag des Hn. General=ProcuratorsMerlin durch ein Cassations=Urtheil vom 4. May 1807 undauf den Bericht des Hn. Syés so entschieden.Hat der Maire oder der Polizey=Commissar durch Abschickungder Actenstücke an den kaiserl. Procurator die Sache ausHänden gegeben, so kann er keine Zeugen mehr verhören,noch irgend einen Instructions=Act vornehmen, wenn er nichtdurch eine Aufforderung des kaiserl. Procurators oder desInstructions=Richters in Gemäßheit des Art. 32 des gegen-wärtigen Gesetzbuchs ausdrücklich damit beauftragt wird.Die Ursache hievon ist diese, weil die Amts=Verrichtungender gerichtlichen Polizey in dem Augenblicke aufhören müssen,wo die Gerichte Hand anlegen. Ueber diesen Punct sind nochverschiedene Cassations=Urtheile vorhanden, welche mit demGeiste des neuen Gesetzbuchs ganz übereinstimmen. Daserste dieser Cassations=Urtheile wurde am 12. Niv. 8 J. aufden Bericht des Hn. Verges in der Sache des Michel Bohrer,der zum Tode verurtheilt worden war, erlassen. Die ganzeProcedur wurde in dieser Sache cassirt, weil der Friedens-