II. Abschn. Gerichtliche Polizey.408Dieses sind gegenwärtig die Attributen der Polizey=Com-missare als gerichtliche Polizey=Beamten betrachtet.2) Die Maire. Alles, was über die Polizey=Commis-sare gesagt worden ist, findet auch bey Mairen und ihrenAdjuncten in den Gemeinden Statt, wo es keine Polizey-Commissare giebt, nehmlich in jenen, deren Bevölkerung nichtauf 5000 Seelen steigt; denn in diesen Gemeinden sind dieVerrichtungen der Polizey=Commissare dem Art. 13 des Ge-setzes vom 18. Plav. 11. J., und den Art. 11, 14, 15,54, 144, 167 der Cr.=P.=O. zufolge den Mairen und ihrenAdjuncten beygelegt.Der von dem Gesetze eingeführte Unterschied zwischen denVerwaltungs=Verrichtungen und jenen der gerichtlichen Poli-zey, die den Mairen, ihren Adjuncten und den Polizey=Com-missaren beygelegt sind, ist auch in folgender Sache von demStaats⸗Rathe gehandhabt worden. Der Präfect des Wälder-Departements behauptete, daß der General=Procurator mitden Mairen, ihren Adjuncten und den Polizey=Commissaren,als Beamten der gerichtlichen Polizey betrachtet, nur vermit-telst seiner correspondiren dürfe. Der General=Procuratorbehauptete im Gegentheile, das Recht für sich und seineSubstituten zu haben, direct, unmittelbar selbst durch Circu-lar Schreiben mit den Mairen, ihren Adjuncten und denPolizey=Commissaren über alles, was sich auf gerichtlichePolizey und Bestrafung der Verbrechen bezöge, in Brief-wechsel zu treten, und er gründete sich auf die Art. 21, 22und 28 des Gesetzbuchs vom 3. Brüm. 4. J., auf die Art.4, 5, 6 des Beschlusses vom 4. Frim. 5. J. und auf denArt. 4 des Gesetzes vom 7. Pluv. 9. J. Diese beyden sichentgegengesetzten Behauptungen wurden dem Staats=Rathevorgelegt. Jene des Präfecten wurde durch ein Gutachtendes Staats=Rathes vom 19. Aug. 1806, welches der Kaisergenehmigte, verworfen, und entschieden, daß, obgleich dieMunicipal⸗Beamten als Verwalter über ihre Handlungen nurden obern Verwaltungen Rechenschaft schuldig seyen, sie doch
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