II. Cap. Polizey=Commissare.407missaren noch die Pflicht auf, ihre Protokolle in Gegenwartvon zwey der nächsten Nachbarn abzufassen. Diese Verfü-gung ist aber durch den Art. 594 des Gesetzbuches vom 3.Brümaire stillschweigend abgeschafft; und der Cassations=Hofentschied zweymahl, nehmlich am 6. Jun. und 28. August1807, daß die Polizey Commissare und Adjuncten der Mairenicht mehr zur Erfüllung dieser Formalität verpflichtet seyen.Handeln indessen die Polizey=Commissare als Gehülfen,und haben die Protokolle, die sie abfassen, den Zweck, einVerbrechen, das Leibes= oder entehrende Strafe nach sichzieht, darzuthun, so müssen sie die Vorschrift des untenfolgenden Art. 42 befolgen.Die Polizey=Commissare stehen in Rücksicht auf ihre bloßverwaltenden Amts=Verrichtungen nur unter den höhernVerwaltungs⸗Beamten, und können wegen Verbrechen, Ver-gehen oder Uebertretungen, die sie in der Ausübung ihrergewöhnlichen Verrichtungen begehen, nur vermöge einer Ent-scheidung des Staats=Raths vor die Gerichte gezogen werden.(Art. 75 der Constitution vom 8. J.)Anders verhält es sich jedoch in Hinsicht ihrer Amts-Verrichtungen als gerichtliche Polizey=Beamten, d. h., wennsie wegen ihrer auch sogar verwaltenden Amts=Verrichtungenvom Gesetze berufen sind, einige Handlungen der gerichtlichenPolizey vorzunehmen. In dieser Beziehung stehen die Poli-zey=Commissare vermöge der Art. 37, 279 und 289 unter derAufsicht der General=Procuratoren und selbst der kaiserl. Cri-minal=Procuratoren. Sind sie in Verrichtungen dieser Artnachläßig, so kann der General=Procurator unmittelbar gegensie in Gemästheit der Art. 280, 281 und 282 vor dem kais.Gerichtshofe verfahren. Sind sie aber beschuldigt, in Aus-übung ihres Amtes als gerichtliche Polizey=Beamten Ver-brechen oder Vergehen begangen zu haben, so muß gegensie nach den Formen verfahren werden, die die Art. 479,483 und 484 vorschreiben, ohne daß man nöthig hätte, sichvorher an den Staats=Rath zu wenden.
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