905II. Abschn. Gerichtliche Polizey.Die Art. 13 und 14 bestimmen, wie die Polizey=Com-missare, wenn sie rechtmäßig verhindert sind, ersetzt werdenſollen.Der Art. 42 legt ihnen die Verpflichtung auf, bey derAbfassung der Verbal=Prozesse durch die kaiserl. Procuratorengegenwärtig zu seyn, und sie zu unterzeichnen.Was die Form der Protokolle betrifft, die die Polizey-Commissare selbst zu verfertigen haben, verfügt der Art. 9des Gesetzes vom 21. Sept. 1790 folgendes: „Im Falle,wo Polizey=Commissare ein Protokoll abgefaßt haben, müssensie einen summarischen Auszug desselben in ein Register ein-tragen, welches ein Municipal=Beamter mit der Seiten=Zahlund seinem Handzeichen versehen hat, und die Urschrift diesesVerbal=Prozesses selbst mit den gestohlenen Effecten, denUeberzeugungs=Stücken und der ergriffenen Person dem Frie-dens=Richter zusenden.“ Diese Verfügung ist beybehaltennur mit der Ausnahme, daß die Protokolle und Belegstückenicht mehr an den Friedens=Richter geschickt werden. Habendie Verbal⸗Prozeſſe zum Gegenſtande den Thatbeſtand derVerbrechen oder Vergehen, von der Competenz der Correc-tionnel=Gerichte, Assisen= oder Special=Gerichtshöfe zu Folgeder Art. 16, 32, 46, 49 und 50 darzuthun, so müssen diePolizey=Commissare ſie in der Urſchrift mit den Ueberzeu-gungs⸗Stücken und der ergriffenen Perſon dem kaiſerl. Pro-curator nach Vorschrift des Art. 53 übersenden. Sind abernur Uebertretungen der einfachen Polizey der Gegenstand derProtokolle, so müssen die Polizey=Commissare diese zurück-halten, um vor dem Polizey⸗Gerichte zu verfahren. Sindmehrere Polizey=Commissare in einer Gemeinde, so müssensie im letzten Falle die Protokolle an jenen unter ihnenſchicken, welcher durch den General⸗Procurator beſtimmt iſt,den Dienst des öffentlichen Ministeriums bey dem Gerichtezu versehen. (Man sehe die Art. 15, 20, 21, 144, 145,146, 148, 153, 165 der Cr.=P. O.)Das Gesetz vom 22. Jul. 1791 über die Municipal= undCorrectionnel=Polizey Tit. 1 Art. 2 legte den Polizey=Com-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten