11. Cap. Polizey=Commissare.405suchungen anzustellen und andere dem kaiserl. Procurator inden Art. 32 bis 46 einschließlich beygelegte Verrichtungen,jedoch bloß in den Fällen auszuüben, wenn Verbrechenauf frischer That entdeckt worden, oder wenn sievon dem Haus=Oberhaupte aufgefordert werden;wobey sie aber die Formen und Vorschriften zu befolgenhaben, die im Capitel 3 von den kaiserl. Procuratoren festge-setzt sind. 3) Außer den Fällen, wo das Verbrechen auffrischer That entdeckt worden ist, oder die Aufforderung vondem Haus=Oberhaupte geschieht, so wie auch außer den inden Artikeln 11 und 16 erwähnten Polizey=Uebertretungen,müssen die Polizey=Commissare sich in Gemäßheit des Arti-kels 54 darauf beschränken, dem kaiserl. Procurator ohneAufschub die ihnen gemachten Denunciationen der Ver-brechen oder Vergehen zu überschicken.Endlich versehen die Polizey=Commissare die Stelle desöffentlichen Ministeriums, und sind in dieser Hinsicht nachden Art. 15, 20, 21, 144, 145, 146, 148, 153, 165verbunden, die öffentliche Klage, welche aus einfachen Ueber-tretungen entsteht, vor dem Gerichte des Friedens=Richtersals Polizey=Richter anzustellen und fortzusetzen.Nach dem 12. Art. müssen die Polizey=Commissare inden Gemeinden, welche in mehrere Bezirke abgetheilt sind,ihre Amts=Verrichtungen im ganzen Umfange der Gemeindeausüben, ohne sich damit entschuldigen zu können, daß dieUebertretungen außerhalb des Bezirks, der ihrer besondernAufsicht anvertraut ist, vorgefallen sind. Und diese Verfü-gung muß ihre Anwendung erhalten, ſie mögen unmittel-bar oder als Gehülfen des kaiserl. Procurators handeln.Nicht ganz auf die nehmliche Art verhält es sich aber mitden Verrichtungen des öffentlichen Ministeriums beym Gerichteder einfachen Polizey. In den Gemeinden, wo mehrerePolizey=Commissare sind, muß der General=Procurator beydem kaiserl. Gerichtshofe jenen oder jene ernennen, die ver-möge des 144. Art. diesen Dienst zu versehen haben.
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