Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
404
Einzelbild herunterladen
 

II. Abschn. Gerichtliche Polizey.404daß ein Polizey=Commissar, wenn er zuerst die Nachforschungund Verfolgung einer Uebertretung der Feld- oder Forst-Polizey begonnen hat, in ſeinem Verfahren ſelbſt dann fort-fahren könne, wenn der Feld= oder Forsthüter dazukommt,um selbst den Thatbestand dieser Uebertretung zu beurkunden.2) Müſſen ſie die Berichte, Denunciationen und die Beſchwer-den der Beschädigten aufnehmen, die sich auf Polizey=Ueber-tretungen beziehen. 3) Müssen sie in den Verbal=Prozessen,die sie aufsetzen, jedesmahl die Natur und die Umstände derUebertretungen, die Zeit und den Ort, wo sie vorgefallensind, und endlich die Beweise oder Anzeigen aufzeichnen, dieauf die Vermuthung führen, daß diese oder jene Person derThat ſchuldig ſey.Hält man diesen Art. 11 mit den Art. 16 und 20 zusam-men, so sieht man klar ein, daß die Polizey=Commissareobgleich der Art. 11 nur von Polizey=Uebertretungen sprichtdoch gleichmäßig berechtigt sind, nach den Forst= und Feld-Vergehen, welche von der Competenz der Correctionnel⸗Poli-zey sind, zu forschen, und über ihren Thatbestand Protokolleabzufassen. Der Art. 11 setzt eines Theils die Concurrenzzwischen den Commissaren, Feld= und Forsthütern fest, undertheilt den ersten sogar die Prävention; andern Theils abersind die Feld- und Forsthüter kraft des Art. 16 ausdrücklichverbunden, den Thatbestand der Vergehen, wodurch Ein-griffe in das Land= und Wald=Eigenthum eines andern geschehen,sogar dann aufzunehmen, wenn sie von der Competenz derCorrectionnel=Gerichte sind. Hieraus folgt nun, daß diePolizey=Commissare ebenfalls verpflichtet sind, die nehmlichenCorrectionnel=Vergehen zu beurkunden.Als Gehülfen des kaiserl. Procurators sind die Polizey-Commissare kraft der Art. 48, 49 und 50 ermächtigt, 1) dieDenunciationen der Verbrechen und Vergehen, die in denOrten, worin sie ihre gewöhnlichen Amts=Verrichtungen aus-üben, begangen worden sind, aufzunehmen; 2) die Proto-kolle abzufassen, die Erklärungen anzunehmen, Haus=Unter-