II. Cap. Polizey=Commissare.401und in Ermangelung derselben ihre Adjuncten, habenden Uebertretungen nachzuforschen, welche zu einerPolizey=Strafe geeignet sind, selbst jene nicht aus-genommen, worauf die Forst= und Feldhüter beson-ders ihre Aufmerksamkeit richten mussen; sie habenhierin mit letztern gleiches Recht, und in jedem ein-zelnen Falle giebt Prävention den Vorzug.Sie nehmen die officiellen Anzeigen, (die Berichte,rapports) die freywilligen Angebungen (dénoncia-tions) und die Beschwerden der Beschädigten (plain-tes) auf, die sich auf solche Uebertretungen beziehen.Sie fertigen hierüber ein Protokoll, und bemer-ken hierin jedesmahl die Natur und die Umständeder Uebertretungen, die Zeit und den Ort, wo sievorgefällen sind, und endlich die Beweise oder Anzei-gen, welche auf die Vermuthung führen, daß dieseoder jene Person der That schuldig sey.1) Die Polizey=Commissare. Was ihre Verrich-tungen betrifft, so theilen sie sich in zwey Gattungen ein, inverwaltende, wovon die Rede im I. Abschnitte war, undin Verrichtungen der gerichtlichen Polizey.Diese letzten sind von zweyerley Art. Einige sind ihnenunmittelbar beygelegt, andere hingegen sind nur Verrich-tungen, worin sie dem kaiserl. Procurator Hülfe leisten.Ueberdieß haben sie das öffentliche Ministerium beym Richterder einfachen Polizey zu vertreten.Als gerichtliche Polizey=Beamten sind die Poli-zey=Commissare durch den Art. 11 unmittelbar verpflichtet,1) den Uebertretungen nachzuforschen, die zu einer Poli-zey⸗Strafe geeignet sind, selbst jene nicht ausgenommen,worauf die Forst= und Feldhüter besonders ihre Aufmerksam-keit richten müssen; sie haben hierin mit letzteren gleichesRecht, und in jedem einzelnen Falle giebt ihnen sogar Prä-vention den Vorzug: Diese letztern Worte haben den Sinn,
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