II. Abschn. Gerichtliche Polizey.403dadurch, daß sie Ober=Beamten aus dem Verwaltungs=Facheeinen Einfluß und Attributen giebt, die sie nicht hatten, einegewisse Veränderung im gerichtlichen Fache hervor. Die Gründedieser Neuerung erklärte der Redner der Regierung. (Siehedie Anmerkung Seite 389.)Wir wollen nur noch folgende drey einfache Bemerkungenhinzufügen: 1) Haben die Acte der gerichtlichen Polizey,welche die Departements=Präfecten und der Polizey=Präfectvon Paris im Falle dieses Artikels machen, die nehmlicheKraft, als wenn sie von gerichtlichen Polizey=Beamten gemachtworden wären; haben auch schon 2) die Präfecten das Recht,in gewissen Fällen Acte dieser Art zu machen, so hat derGesetzgeber ihnen doch förmlich den Titel eines gerichtlichenPolizey=Beamten, und zwar wahrſcheinlich deßwegen verſagt,weil er sie nicht der Ober=Aufsicht des General=Procuratorsoder kaiserl. Procurators unterwerfen wollte. Man sieht inder That im Art. 279, daß diese Ober=Aufsicht nur überjene Beamten ausgeübt wird, die im Art. 9 bezeichnet stehen.Sind gleichwohl 3) die Präfecten befugt, die gericht-lichen Polizey=Beamten, jeden nach Verschieden-heit seines Wirkungskreises, aufzufordern, alleVerrichtungen vorzunehmen, die erforderlichsind, um über den Thatbestand eines Verbrechensu. s. f. zu Gewißheit zu gelangen, so besitzen sie dochdas Recht nicht, über sie eine Aufsicht auszuüben, noch siewegen ihrer gerichtlichen Polizey=Verrichtungen zu tadeln;denn dieses Recht steht insbesondere dem kaiserl. Procurator,dem General=Procurator und dem kaiserl. Gerichtshofe zu,und wird nach dem Inhalte der Art. 17, 57, 279, 280,281, 282 und 289 der Cr.=P.=O. ausgeübt.(Siehe die Note zum Art. 11.)Zweytes Capitel.Von den Mairen, ihren Adjuncten und den Polizey=Commissaren.Art. 11. Die Polizey=Commissare, und in denGemeinden, wo es deren keine giebt, die Maire,
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