I. Cap. Beamten der gerichtlichen Polizey.401Vergehens oder einer Polizey=Uebertretung zur Gewißheit zugelangen, oder die gerichtlichen Polizey=Beamten zu diesenVerrichtungen aufzufordern. (Art. 10.)Diese Menge von gerichtlichen Polizey=Beamten wird durchdie oben angeführte Stelle aus dem Vortrage der Rednerder Regierung gerechtfertigt, worin es heißt: „Agenten dergerichtlichen Polizey müssen über die ganze Oberfläche desReichs verbreitet seyn, und ihre Thätigkeit darf nie nach-lassen.Man muß übrigens nicht glauben, daß man diesen ver-schiedenen Agenten gleichförmige Verrichtungen beygelegt habe.Man findet in den folgenden Artikeln, daß sie mit vielerSorgfalt voneinander unterschieden worden sind.Sie dürfen außerhalb des ihnen angewiesenen Bezirkskeine Handlung der gerichtlichen Polizey vornehmen, undkönnen bloß wegen Verfertigung oder Austheilung falscherNational=Papiere, falscher Bankzettel, falscher Münze undNachmachung des Staats⸗Siegels, auch außerhalb des Um-fangs ihres Gerichts⸗Sprengels, die erforderlichen Haus-Untersuchungen und Nachforschungen, die sie begonnen haben,fortsetzen. (Siehe Art. 464 der Cr.=P.=O.)Art. 10. Die Präfecten der Departemente undder Polizey=Präfect in Paris können entweder selbstund in Person die Verrichtungen vornehmen, welcheerforderlich sind, um über den Thatbestand einesVerbrechens, Vergehens oder sonst einer minderschweren Uebertretung zur Gewißheit zu gelangen,um demnächst in Gemäßheit des 8. Artikels die Ur-heber den Gerichten zu überliefern, welche angestelltsind, um sie zu bestrafen, oder sie mögen die ge-richtlichen Polizey=Beamten, jeden nach Verschie-denheit seines Wirkungskreises, zu diesen Verrich-tungen auffordern.1) Die Präfecten der Departemente und derPolizey=Präfect in Paris. Diese Verfügung bringtHandbuch. I. Th.B 5
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