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Th. 1 (1811)
Entstehung
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400
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.400Von den Feld= und Forsthütern;Von den Polizey=Commissaren;Von den Mairen und ihren Adjuncten;Von den kaiserlichen Procuratoren und ihrenSubstituten;Von den Friedens=Richtern;Von den Offizieren der Gendarmerie;Von den General=Polizey=Commissaren;Und von den mit der vorläufigen Instructionder Prozesse beauftragten Richtern ausgeübt.1) Die gerichtliche Polizey wird u. s. f. DasCriminal=Gesetzbuch von 1791 hatte den Friedens=Richternund Offizieren der Gendarmerie allein die Verrichtungen dergerichtlichen Polizey beygelegt. Das Gesetzbuch vom 3. Brü-maire 4. J. ließ im Art. 21 und 25 auch die Polizey=Com-missare, den Municipal=Agenten und seinen Adjuncten in denGemeinden, wo es keinen Polizey=Commissar gab, die Forst-und Feldhüter und den Director der Anklags=Geschwornenan eben diesen Verrichtungen Theil nehmen.Das Gesetz vom 7. Pluvios 9. J. errichtete im Bezirkjedes Gerichts der ersten Instanz einen neuen Beamten dergerichtlichen Polizey unter dem Titel eines Substituten deskaiserl. General=Procurators, des Sicherheits=Beamten.Das neue Gesetz hebt die Sicherheits=Beamten auf, undvertraut die Ausübung der gerichtlichen Polizey 1) den Feld-und Forsthütern; 2) den Polizey=Commissaren; 3) den Mai-ren und ihren Adjuncten; 4) den kaiserl. Procuratoren undihren Substituten; 5) den Friedens=Richtern; 6) den Offizierender Gendarmerie; 7) den General=Polizey=Commissären; 8)den Instructions=Richtern an. Es hat selbst die Präfectender Departemente und den Polizey=Präfecten zu Paris (obsie gleich keine gerichtliche Polizey=Beamte sind) berechtigt,in Person alle Verrichtungen vorzunehmen, die erforderlichsind, um über den Thatbestand eines Verbrechens, eines