Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
399
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792Einleitung.führung und Furcht unzugänglich und von allen jenen Local-Rücksichten, welche die ersten Beamten irre leiten konnten,entfernt ist. Hier ist es, wo die wichtige Erklärung:obeine Anklage Statt habe, geschehen wird.Erstes Capitel.Von der gerichtlichen Polizey.Art. 8. (der Cr.=P.=O.) Die gerichtliche Polizeyforscht den Verbrechen, Vergehen und Uebertretun-gen nach, sammelt die Beweise, und überliefert dieUrheber den Gerichten, welche angestellt sind, um siezu bestrafen.1) Die gerichtliche Polizey. forscht. Sie ist darinvon der verwaltenden Polizey unterschieden, daß diese haupt-sächlich dahinzielt, den Verbrechen zuvorzukommen (Art. 19des Gesetzbuchs vom 3. Brüm.), während die gerichtlichePolizey den Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen nach-forscht, die Beweise darüber sammelt, und die Urheber denGerichten überliefert, welche angestellt sind, sie zu bestrafen.Obgleich diese beyden Zweige der Polizey wesentlich vonein-ander verschieden sind, so zwar, daß ihre Formen nicht min-der voneinander abweichen, als ihr Gegenstand; so ist dochein Theil der Beamten der verwaltenden Polizey beauftragt,zur gerichtlichen Polizey auf die im folgenden Artikel erklärteWeise mitzuwirken.Art. 9. Die gerichtliche Polizey wird unter derAufsicht und Leitung der kaiserlichen Gerichtshöfe,und nach Verschiedenheit der weitern gleich untenfolgenden Bestimmungen:*) Die den Art. der Criminal=Prozeß=Ordnung beygefügtenBemerkungen und Erläuterungen sind größten Theils aus dem Com-mentar des Hrn. Bourguignon über das Criminal=Gesetzbuchentnommen. Dieses allgemein geschätzte Werk, in die deutscheSprache übersetzt, ist bey der Keilischen Buchhandlung in Cälnverlegt.