II. Abschn. Gerichtliche Polizey.398diese auch einstimmig gewesen seyn, gegen die Ordonnanz,die den Beschuldigten in Freyheit setzte, Opposition einzu-legen.„Da man dieses Recht der öffentlichen Partey bewilligte,so durfte man es der Civil=Partey nicht versagen. Auch siekann auf ihre Gefahr Opposition einlegen. Bey jeder einge-legten Opposition werden die Actenstücke nothwendiger Weisean den General=Procurator überschickt, und die Sache wirdeiner Revision unterworfen.„Sie werden in einem andern Gesetz=Entwurfe sehen, mitwelcher tiefen Weisheit man eine strenge, aber schleunigeUntersuchung vorbereitet, und wie man dafür gesorgt hat,daß die öffentliche und Civil=Partey wie der Beschuldigte ihreVorstellungen einschicken können, ohne daß die Entscheidungdadurch im mindesten verzögert wird.„Die Auseinandersetzung von diesem gehört nicht zu demGesetz=Entwurfe, den wir den Auftrag haben, Ihnen vorzu-legen. Wir müssen bey dem Augenblicke stillstehen, wo dieSache an den kaiserl. Gerichtshof gelangt.„Fassen Sie, meine Herren, das Ganze des Verfahrens,welches wir Ihnen vorgezeichnet haben; wenn es auch imersten Augenblicke verwickelt zu seyn scheint, so ist es dochin der Wirklichkeit sehr einfach.„Gerichtliche über die ganze Oberfläche des Reichs ver-breitete Polizey=Beamten tragen unaufhörlich für die Bestra-fung der Verbrechen, Vergehen und Polizey=UebertretungenSorge; sie beurkunden den Thatbestand, und zwar jeder indem ihm angewiesenen Amtskreise. Der kaiserl. Procuratorist der Mittelpunct, in dem sich alles vereinigt.„Der Instructions=Richter sammelt alle Beweise, vonwelcher Natur sie auch seyn können, und legt die Sache derRaths⸗Kammer vor.„Endlich erhebt sich über die ersten Gerichte ein Corpsvon Magistrats=Personen, welches fest gegründet, der Ver-
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