Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
397
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Einleitung.397digte, wenn er in Verhaft genommen worden ist, in Freyheitgesetzt werde. Sind sie der Meinung, daß die That einebloße Polizey=Uebertretung sey, so wird der Beschuldigte andas Polizey=Gericht verwiesen; und wenn er verhaftet war,ebenfalls in Freyheit gesetzt. Erkennt man, daß das Ver-gehen seiner Beschaffenheit nach zu Correctionnel-Strafengeeignet ist, so wird der Beschuldigte an das Correctionnel-Gericht verwiesen, welches hierüber erkennen muß.Hätte man aber auch die Gesellschaft den Folgen einergewagten Erklärung noch ausgeſetzt laſſen müſſen, die viel-leicht unter der falschen Voraussetzung, daß die That wederein Verbrechen, noch ein Vergehen, noch eine Polizey=Ueber-tretung darbiethe, oder weil man der Meinung war, daßsie bloß von der Competenz der einfachen oder Correctionnel-Polizey=Gerichte sey, das Verfahren gegen ein wahres wirk-liches Verbrechen in seinem Laufe hemmen würde?Nein, meine Herren. Auch diesem Unglücke mußten wirvorbeugen; denn ein Unglück ist es zuverläßig, wenn einVerbrechen ungestraft bleibt.Die Raths⸗Kammer muß, wenn der Inſtructions⸗Richterseinen Bericht abstattet, wenigstens aus drey Richtern, denInstructions=Richter mit einbegriffen, bestehen. Ist ein ein-ziger dieſer Richter der Meinung, daß die That ihrer Beſchaf-fenheit nach eine Leibes= oder entehrende Strafe nach sichziehen könne, und der wider den Beschuldigten geschöpfteVerdacht hinlänglich begründet sey, so werden die Actenstücke,welches immer die Meinung der andern Richter gewesenseyn mag, dem General=Procurator des kaiserl. Hofs, derschon von der Sache, durch die Nachricht, die ihm gleichanfänglich der kaiserl. Procurator davon geben mußte, unter-richtet ist, zugeschickt. In diesem Falle wird zu einer neuenUntersuchung geschritten.Anderer Seits hat der kaiserl. Procurator, der immerin diesen Sachen als öffentliche Partey erscheint, das Recht,wenn er anderer Meinung ist, als die Richter, und sollten