Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
396
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376II. Abschn. Gerichtliche Polizey.Staats=Bürger. seiner Freyheit beraubt werde, wenn manihm ohne Schaden ihren Gebrauch nicht verstatten darf.Wenn daher die fragliche That weder Leibes= noch ent-ehrende Strafen *) nach sich zieht, kann der Beschuldigte nachgeleisteter Bürgschaft seine Freyheit provisorisch wieder erhal-ten: eine Freyheit, die jedoch den Vagabunden und jenen,die schon einmahl bestraft worden sind, deßwegen völlig ver-sagt wird, weil ihre Person keine Art von Sicherstellungdarbiethet.Auch wird jedesmahl, wenn von einer That die Frageist, die eine Leibes= oder entehrende Strafe nach sich zieht,die provisorische Freylassung versagt. Gerade bey diesen Gele-genheiten ist vorzüglich das Beyspiel der Strafe der Gesell-schaft nützlich. Würde man hier provisorische Freyheit ver-mittelst Bürgschaft zulassen, so wäre leicht zu fürchten,daß reiche Leute immer ein Mittel fänden, sich der Anwen-dung solcher Strafen zu entziehen, die sie jedoch mehr alsandere zu verdienen scheinen, weil sie eben dadurch, daß siealle Vortheile der Gesellschaft genossen, noch strenger ver-bunden waren, ihre Harmonie nicht zu stören.Der Instructions⸗Richter muß in ſeinem Gange alleThätigkeit anwenden, die mit seiner Pflicht nichts zu ver-nachläßigen, was tief zu erforschen nützlich seyn kann, sichvereinbaren läßt.Das Gesetz verbindet ihn endlich wenigstens einmahlin der Woche über die Sachen, die er zu instruiren begonnenhat, der Raths=Kammer Bericht abzustatten.Der Fall kann vielleicht manchmahl eintreffen, daß dieThat nach genauer Nachforschung weder als ein Verbrechennoch als ein Vergehen, noch als eine zur Polizey=Strafegeeignete Uebertretung angesehen werden kann. Sind dieRichter dieser Meinung, so erklärt die Kammer, daß keinweiteres Verfahren Statt habe, und befiehlt, daß der Beschul-*) Was man unter Leibes= und entehrenden Strafen versteht,bestimmt das Straf=Gesetzbuch Art. 6, 7 und 8.