Einleitung.92„Es ist eine unerläßliche Pflicht des Instructions=Rich-ters, mit der gewissenhaftesten Sorgfalt alles, was zur Ent-deckung des Schuldigen hinzielen kann, zu sammeln. Ermuß sich daher, wenn er deßhalb aufgefordert wird, undselbst von Amts wegen, wenn er es für nützlich hält, indas Haus des Beschuldigten oder an jeden andern Ort, woDinge verborgen seyn können, die zur Entdeckung der Wahr-heit geeignet sind, begeben. Er darf durchaus nichts ver-nachläßigen, was zu dem Zwecke, den er sich vornehmenmuß, führen kann.„Es würde unmöglich seyn, eine peinliche Procedur zuinstruiren, wenn der damit beauftragte Beamte die Gewaltricht besäße, sowohl die Beschuldigten als die Zeugen zuzwingen, daß sie sich, wenn er es für nöthig erachtet, vorihm stellen müssen. Deßhalb erläßt er Acte, die man Befehle(Mandats) nennt.„Man unterscheidet Erscheinungs=Befehle (Mandats decomparution), Vorführungs=Befehle (Mandats d'amener)Sequestrations=Befehle (Mandats de dépôt) und Verhafts-Befehle (Mandats d'arrêt). Das Gesetz bestimmt so vielmöglich die Fälle, wo jeder dieser Befehle nach der Schwereder That erlassen werden kann; es bezeichnet ihre Formen,so wie die Art, sie zu vollstrecken. Ich übergehe diese ein-zelne Details, die man nur zu lesen braucht, um ihre Weis-heit einzusehen; was ich aber nicht vergessen darf, ist, Ihnendie Bemerkung zu machen, daß man nicht unterlassen hat,dem Beamten die strenge Verbindlichkeit aufzulegen, allejene, welche vermöge dieser Befehle vor ihn geführt werden,ohne Aufschub zu verhören.„Soll aber jeder Beschuldigte, gegen den ein Verhafts-Befehl erlassen worden, in diesem Zustande der Verhaftungsein Urtheil jedesmahl abwarten?„Nein, meine Herren. Wenn man mit Sorgfalt undzum Wohl der Gesellschaft darauf wachen muß, daß dieSchuldigen nicht entweichen können, so muß man mit nichtminderer Gewissenhaftigkeit dafür sorgen, daß nur dann ein
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