294kl. Abschn. Gerichtliche Polizey.jeder in den Schranken seiner Verrichtungen; der eine machtAnträge und der andere verfügt darauf.„Die erste Verbindlichkeit, die dem Instructions=Richterobliegt, ist, keine Handlung vorzunehmen, ohne vorher dieProcedur dem kaiserl. Procurator mitgetheilt zu haben, woge-gen dieser seiner Seits nicht Eile genug auf die Untersuchungder Procedur verwenden kann.„Diese allgemeine Regel leidet jedoch bey Vorführungs-und Sequestrations=Befehlen, deren Ertheilung oft sehr drin-gend seyn kann, eine Ausnahme. Der Instructions=Richtererläßt sie, ohne die Anträge des kaiserl. Procurators abzu-warten.„Eine zweyte Pflicht des Instructions=Richters bestehtdarin, die Sache dann, wenn das Verbrechen nicht in seinemAmts=Sprengel begangen wurde, oder der Beschuldigte darinseinen Wohnort nicht hat, oder nicht darin gefunden wird,eilends an jenen Richter zu schicken, der darüber zu erkennenhat.„Die Untersuchung geschieht auf Betreiben der öffent-lichen Partey; doch hat jeder, der verletzt zu seyn behauptet,ebenfalls das Recht zu klagen, und sich dadurch, daß erdiesen seinen Willen förmlich entweder in der Klage selbst, oderin einem spätern dem Urtheile jedoch vorhergehenden Acteausdrückt, als Civil=Partey darzustellen.„Sie werden, meine Herren, in dem Capitel über dieInstructions=Richter sehr umständliche Regeln über die Klagen,über die Art, sich als Civil=Partey darzustellen, über jene,wie die Zeugen verhört werden sollen, über den Eid, densie zu leisten haben, über ihre Verbindlichkeit, auf die Ladungzu erscheinen, über die Zwangs=Mittel, wenn sie ausbleiben,und über das Verfügen des Richters in ihre Wohnung, umsie zu verhören, wenn sie nicht im Stande sind, sich zustellen, finden. Ich zeige hier bloß diese Verfügungen an,die keiner Schwierigkeit unterworfen seyn können, und übri-gens nicht neu sind.
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