Einleitung.393wo das Oberhaupt eines Hauses ihn ersucht, sich zu ihm zuverfügen, um den Thatbestand der bey ihm begangenen Ver-brechen zu beurkunden; 3) daß ein sehr bestimmter Artikelalle Ungewißheit über die Competenz der kaiserl. Procura-toren aufhebe. Das Gesetz erklärt sowohl den kaiserl. Pro-curator des Orts, wo das Verbrechen begangen wurde, alsjenen, wo der Beschuldigte sich aufgehalten hat, und endlichjenen, wo der Beschuldigte ergriffen werden kann, für gleich-mäßig competent. Diese glückliche Concurtenz berechtigt unszu dem Glauben, daß niemahls ein Verbrechen unverfolgtbleiben wird.„Der kaiserl. Procurator überschickt in allen Fällen dieActenstücke dem Instructions-Richter, und trägt auf allesbey ihm an, was er für gut erachtet.„Der Titel: Instructions=Richter ist allein genug, umIhnen die Verpflichtungen dieses Beamten anzuzeigen.„Dieser Richter instruirt die Procedur. Er empfängt dieKlagen, hört die Zeugen ab, ſammelt die ſchriftlichen Beweiſeund die zur Ueberzeugung dienenden Gegenstände. Er kannjene Acte, die ihm die gerichtlichen Polizey=Beamten über-schicken, und die er nicht für vollständig hält, aufs neuevornehmen. Endlich stattet er seinen Bericht an die Raths-Kammer ab.„Dadurch, daß wir dem kaiserl. Procurator das Rechtertheilten, im Falle eines auf frischer That entdeckten Ver-brechens den Bestand desselben in Person zu beurkunden,wollten wir diese nehmliche Befugniß dem Instructions=Richtergewiß nicht entziehen. Er hat unstreitig das Recht in diesenFällen, alles das selbst vorzunehmen, was der kaiserl. Pro-curator in seiner Abwesenheit vornehmen würde. Auch hatman den kaiserl. Procurator verpflichtet, den Instructions-Richter im Voraus zu benachrichtigen, wenn er sich auf Ortund Stelle begeben will, wo das Verbrechen begangen wurde,und wenn die beyden Beamten sich vereinigen, so bleibt
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