Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
392
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.392auf, die bey der That zugegen waren, oder Aufschlüssedarüber zu geben im Stande seyn mögen. Er fordert dieVerwandten, die Nachbarn, das Hausgesinde, kurz alle,wovon er vermuthet, daß sie ihm nützliche Aufklärungen gebenkönnen, zu seinem Protokolle vor. Er kann verbiethen, daßniemand, wer er auch sey, vor dem Schlusse des Verbal-Prozesses aus dem Hause gehe, oder sich von Ort und Stelleentferne. Er bemächtigt sich alles dessen, wovon er vermu-thet, daß es zur Ausführung des Verbrechens gedient habe,so wie der Gegenstände, welche das Resultat des Verbrechenszu seyn scheinen. Er kann sich selbst nach der Wohnung desBeschuldigten begeben, um dort Papiere oder sonstige Gegen-stände zu durchsuchen, die seines Erachtens zur Entdeckungder Wahrheit erforderlich sind; endlich bekleidet das Gesetz ihnmit aller nöthigen Gewalt, um die Beschuldigten, wenn siegegenwärtig sind, ergreifen, oder wenn sie abwesend sind,vor sich führen zu lassen, und nichts ist ihm untersagt, wasdazu dienen kann, die Ueberzeugung des Schuldigen vorzu-bereiten.Es bedarf keiner Erinnerung, daß das Gesetz Forma-litäten festsetzen mußte, die den Handlungen des kaiserl. Pro-curators mehr Kraft und Gewicht verleihen werden, unddaß es ihm befiehlt, Kunstverständige zuzuziehen, wenn ihreGegenwart zur Kenntniß der Natur, und der Umstände desVerbrechens nöthig ist.Nicht weniger überflüßig ist es zu erinnern, daß diekaiserl. Procuratoren, wenn sie verhindert sind, durch ihreSubstituten ersetzt werden. Aber enthalten kann ich michnicht, Ihnen zu bemerken, 1) daß das Gesetz bestimmterklärt, was man unter den Worten: auf frischer Thatentdecktes Verbrechen versteht, und sich über diesenPunct kein vernünftiger Zweifel mehr werde erheben können;2) Daß der kaiserl. Procurator die nehmlichen Amts=Verrich-tungen, die ihm bey Verbrechen, die auf friſcher That ent-deckt werden, beygelegt wurden, in allen jenen Fällen habe,