Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
391
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Einleitung.972Ich rede vom kaiserl. Procurator.Er ist es, den das Gesetz ganz besonders mit der Nach-forschung und Verfolgung aller Verbrechen und Vergehenbeauftragt hat, und der, sobald sie zu seiner Kenntniß gelangtsind, darüber den General=Procurator benachrichtigen muß;denn, wenn man anders sich dieses Ausdrucks bedienen darf,ist er, so wie der General=Procurator das Auge der Regie-rung ist, das Auge des General=Procurators. Durch dasResultat einer thätigen und treuen Mittheilung, die vonSeiten des kaiserl. Procurators an den General=Procurator,und von Seiten dieses an die Minister Sr. Maj. geschiehtkönnen die Mißbräuche, die sich in Einrichtungen einschleichen,die Lauigkeit, die sich der Individuen bemächtigt, jene Gleich-gültigkeit, die man einer Privat=Person vergiebt, die bey einemBeamten aber ein Laster ist, aus Tageslicht kommen, undsetzte man Nachläßigkeit, Schwäche oder Bemäntelung inden Mittheilungen der General=Procuratoren und kaiserl. Pro-curatoren voraus, so würde das Uebel, ehe es ausbricht,ungeheure Fortschritte gemacht haben, und ohne daß irgendeine Crise eingetreten wäre, würde man sich plötzlich ineinem Zustande großer Abspannung, dem Dahinsterben nahefinden.Das Amt des kaiserl. Procurators ist nicht bloß aufdie Nachforschung und Verfolgung der Verbrechen beschränkt;ihm liegt auch ob, ihren Thatbestand, wenn ein Verbrechenauf frischer That entdeckt wird, persönlich zu beurkunden.So wie die Nachricht, ein Verbrechen wird jetzt began-gen, zu seinen Ohren kommt, muß er ohne Aufschub sich anOrt und Stelle verfügen, und alle Verbal=Prozesse verfer-tigen, welche erforderlich sind, um die sinnlich erkennbarenSpuren des Verbrechens, (das corpus delicti) dessen ganzenThatbestand und die Beschaffenheit des Orts, wo es verübtwurde, zu beurkunden. In diesem ersten Augenblicke beson-ders ist es, wo man mit Nutzen alle Anzeigen einziehen kann.Der kaiserl. Procurator nimmt die Aussagen der Personen