Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
390
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.330sie gebracht würden, zu folgen; doch forderte eine weiseVorsicht, daß man ihnen in das Innere der Häuser und ein-geſchloſſenen Raͤume nur mit dem Beyſtande des Friedens-Richters oder Maires zu dringen gestattete.Die Friedens=Richter, Offiziere der Gendarmerie undGeneral=Polizey=Commissare sind, wie ich bereits gemeldethabe, zur Aufnahme der Denunciationen über alle Verbrechenund Vergehen eingesetzt, welche an den Orten, wo sie ihregewöhnlichen Amts=Verrichtungen ausüben, begangen wordensind. Sie sind verpflichtet, diese Angaben ohne Aufschubdem kaiserl. Procurator zu überschicken. Im Falle gleichwohlwo ein Verbrechen auf frischer That entdeckt wird, mußteman ihre Pflichten und Competenz ausdehnen. Hier beschrän-ken sie sich nicht darauf, dem Beamten Nachricht davon zuertheilen. Man muß auf der Stelle zur Handlung schreiten.Die plötzliche Erſcheinung des gerichtlichen Polizey⸗Beamtenkann manchmahl die ganze Ausführung eines Verbrechensverbindern. Wenigstens kommt sie der Flucht des Schuldigenund der Wegschaffung aller zur Ueberzeugung dienlichen Gegen-stände zuvor. Der Friedens=Richter, die Offiziere der Gendar-merie und die General=Commissare der Polizey sind berechtigt,alle jene Handlungen vorzunehmen, die in diesem Augenblickeder Instructions-Richter vornehmen könnte. In Fällen, woein Verbrechen auf frischer That entdeckt wird, schien essogar nützlich, die nehmlichen Befugnisse den Mairen undPolizey=Commissaren zu ertheilen, die nehmlichen Pflichtenihnen aufzulegen.Ich komme itzt auf einen gerichtlichen Polizey=Beamteneiner andern Classe: auf einen Beamten, worauf volleresund innigeres Vertrauen gesetzt ist, und der solche Gewaltund solchen Einfluß besitzt, daß er, wie ich beynahe ver-sichern möchte, jedesmahl, wenn man mit Recht sich überhäufige Verletzung der öffentlichen Ordnung in dem Orte,wo in er seine Verrichtungen ausübt, zu beklagen hat, nichtohne Vorwürfe bleiben kann,