Einleitung.389Absichten der Verbrecher dringt. Es hält nicht schwer, sichzu überzeugen, daß es äußerst dringend seyn kann, den Ver-brecher und die Werkzeuge seiner That zu ergreifen, und einverlorner Augenblick oft unersetzlich seyn würde. Es schiendaher sehr nützlich, den Präfecten, die auf dem Verwaltungs-Wege manchmahl Kenntniß erhalten, deren Nutzen, wennsie sich erst an den gerichtlichen Polizey=Beamten zu wendenhätten, verschwinden würde, dieses Recht zu ertheilen. Soverschafft man ihren Urkunden Beweis=Kraft, die bis itzt nurals einfache Aufschlüsse angesehen wurden, und in dieserHinsicht keinen wesentlichen Theil der Procedur ausmachten.„Bey mehrern Gelegenheiten hatte man die schlimmenFolgen hievon lebhaft empfunden. Die Gesellschaft flehte umHülfe dagegen an, und die Vertheidigung der Angeklagtenkann niemahls hiedurch auf irgend eine Art leiden.„Als man den Mairen, Adjuncten der Maire und Com-missaren die Befugniß gab, den Polizey=Uebertretungen nach-zuforschen, unterließ man nicht, sie zu unterrichten, daß siein ihren Verbal=Prozessen es sich zum Haupt=Geschäfte machenmüßten, alles aufzunehmen, was die Natur einer Thatsache,ihre Umstände, die Zeit, den Ort, die Beweise, die Anzei-gen, die gegen den Beschuldigten sprechen, so wie jene, dieihn rechtfertigen, darthun kann.„Auch mußte man dem Falle vorbeugen, wo der Polizey-Commissar eines Bezirks sich weigern könnte, den Thatbe-stand der in einem andern Bezirk der nehmlichen Gemeindebegangenen Polizey=Uebertretungen darzuthun. Diese Abthei-lungen des Gebieths haben nicht zum Zwecke, die Befugnisseeines jeden auf seinen Bezirk zu beschränken, und wenn einerverhindert ist, so muß er durch den andern ersetzt werdendie Bestrafung des Bösen ist das erste Bedürfniß der Gesell-schaft.„Bey der Bestimmung der Verpflichtungen der Forst-und Feldhüter konnte man nicht umhin, ihnen das Recht zuertheilen, den weggenommenen Sachen an die Orte, wohin
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