II. Abschn. Gerichtliche Polizey.388den Bürgern die Mittel, ihre Klagen vorzubringen, nichtgenug erleichtern kann, so gab man auch den Mairen, Adjunc-ten des Maire und den Polizey=Commissaren das Recht, dieseDenunciationen anzunehmen.„In der Hand des kaiserl. Procurators vereinigen sichalle Aufschlüsse, welche die übrigen Agenten der gerichtlichenPolizey gesammelt haben. Dieses ist der Beamte, der beson-ders mit der Nachforschung und dem Verfahren gegen alleVerbrechen und Vergehen beauftragt ist. Die übrigen Poli-zey=Beamten sind nur zu seiner Hülfe da-„Ein anderer Beamte leitet auf das Betreiben und An-suchen des kaiserl. Procurators die Instruction, und hierausschon können Sie schließen, daß kein Theil des Reichs ohneAufsicht ist; daß kein Verbrechen; kein Vergehen, keineUebertretung unverfolgt bleiben soll; daß das Auge des Genies,welches alles zu beleben weiß, das Ganze dieser ungeheurenMaschine umfaßt, ohne daß dabey der mindeste einzelnsteUmstand ihm entgehen könne.„Die Pflichten aller erwähnten Beamten sind in den ver-ſchiedenen Capiteln des Geſetzes vorgezeichnet. Meine Abſichtiſt nicht, alle ſie betreffenden Verfügungen hier auseinanderzu setzen. Um ihre Verkettungen zu fassen, muß man siemit Bedacht durchlesen.„Der erste Wunsch des Gesetzes ist, daß jede Verletzungder Vorschriften bekannt, verfolgt, gerichtet werde. Ausdiesem Beweggrunde wurde die Ausübung der gerichtlichenPolizey einer großen Zahl Personen anvertraut, und auseben dieser Ursache wollte man, daß Ober=Beamten aus demVerwaltungs=Fache, die man jedoch im mindesten nicht mit denBeamten der gerichtlichen Polizey verwechseln darf, manch-mahl die gerichtlichen Polizey=Beamten in Thätigkeit setzen,und selbst persönlich einige Handlungen sollten ausüben können,die die Beurkundung der Verbrechen zum Zwecke haben.„Ich habe bereits bemerkt, daß die verwaltende Polizeyvielen Uebeln dadurch vorbeugt, daß sie in die geheimen
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