Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
387
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Einleitung.287Hier ist dann der Zeitpunct, wo die gerichtliche Polizey sichzeigen kann und muß. Kein Moment ist da zu verlieren.Bey dem mindesten Aufschub würden der Verbrecher und dieSpuren seiner That verschwinden. Die Agenten der gericht-lichen Polizey müssen daher über die ganze Oberfläche desReichs verbreitet seyn, und ihre Thätigkeit darf niemahlsnachlassen.Das Gesetz, das wir Ihnen vorlegen, wird mit Bestimmt-heit die Art und die Pflichten eines jeden dieser Agentenanzeigen; Sie werden hier den berechneten Gang des Ver-fahrens bis zum Augenblicke finden, wo der Beschuldigte vorjenen Justitz=Hof oder jenes Gericht gebracht wird, welchesüber sein Schicksal zu entscheiden hat.Das erste Capitel des Gesetzes zeigt gleich Anfangs denGegenstand der gerichtlichen Polizey an. Sie forscht denVerbrechen, Vergehen und Uebertretungen nach, sammelt dieBeweise, überliefert die Urheber den Gerichten, welche ange-stellt sind, um sie zu bestrafen.Das Gesetz bestimmt hierauf die Agenten und Beamten,die die gerichtliche Polizey ausüben müssen.Alle diese Agenten haben nicht die nehmliche Bestim-mung.Einige sind verpflichtet, den Polizey=Uebertretungennachzuforſchen, nehmlich die Polizey⸗Commiſſare, und in denGemeinden, wo es deren keine giebt, die Maire und in derenErmangelung, die Adjuncten.Andere sind besonders mit der Nachforschung der Feld-und Forst=Frevel beauftragt, nehmlich die Feld= und Forst-hüter.Die Friedens=Richter, die Offiziere der Gendarmerie, dieGeneral⸗Polizey⸗Commiſſare nehmen die Denunciationen auf,wenn sie Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstande haben,welche an den Orten, wo sie ihre gewöhnlichen Amts=Ver-richtungen ausüben, begangen worden sind; und da man