286Zweyter Abschnitt.Gerichtliche Polizey.Einleitung.Der Theil des Vortrags der Redner der Regierung, alssie dem gesetzgebenden Corps das erste Buch der Criminal-Prozeß=Ordnung vorlegten, welches von der gerichtlichenPolizey und den Polizey⸗Beamten, welche ſie ausüben, han-delt, mag hier seine Stelle finden, und zur Einleitung dienen.„Was ist die gerichtliche Polizey? Worin unterscheidetsis sich von der verwaltenden Polizey?„So lange irgend ein Entwurf im Herzen des Menschen,der ihn bildet, noch begraben liegt, so lange keine äußerlicheHandlung, keine Schrift, kein Wort ihn der Außenwelt kundgethan hat, ist er nur noch ein Gedanken, und niemand istbefugt, darüber Rechenschaft zu fordern.„Wahr bleibt es indessen, daß Männer, die seit langegeübt sind, ein wachsames Auge auf Bösewichte zu habenund in ihre verborgensten Absichten zu dringen, sehr oftdurch eine nützliche Vorsicht und heilsame Maßregeln Ver-brechen zuvorkommen. Und dieses ist nun einer der erstenGegenstände der verwaltenden Polizey: einer Polizey, diegewissermaßen unsichtbar, aber desto vollkommener ist, jeweniger man sie kennt, und deren Wohlthat wir genießen,ohne daran zu denken, welche Sorge, welche Mühe sie kostet.„Die Wachsamkeit einer guten Polizey läßt dem Böse-wichte oft weder Hoffnung des Erfolgs, noch Möglichkeit zuhandeln übrig. Er findet sie allenthalben, ohne sie irgendwozu erblicken, und wüthet über Hindernisse, die ihm der Zufall.entgegen zu setzen scheint, ohne je daran zu denken, daß dervorgebliche Zufall das Werk einer tiefen Weisheit ist.„Ein anderes Resultat einer guten verwaltenden Polizeyist, daß der Verbrecher beym ersten Schritte, den er thut,um sein Verbrechen zu vollenden, sich schon umwickelt findet.
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