IV. Cap. §. XIII. Maßregeln bey Ueberschwemmungen. 385niglich Vortheil zu ziehen suchen, so ist während der Ueberschwem-mung überhaupt die öffentliche Wachsamkeit gegen dieselben zuvergrößern. Den Hauseigenthümern wird aufgetragen, ihre Häuserzeitig zu schließen, die Vorsicht gegen Feuer zu verdoppeln, undzur Nachtzeit auf jeden Fall ein Licht bereit zu halten. Von Seiteder Polizey müssen auch die Straßen beleuchtet und die Patrouillenvon Wachen und Beamten ohne Unterlaß, sowohl bey Tag, alszur Nachtzeit in alle Gegenden abgesendet werden. Damit die Inwoh-ner in ihren nothwendigen Verrichtungen außer Haus nicht ganzgehindert werden, sind an gewissen Gegenden Fahrzeuge zu stellen, diediejenigen, die es verlangen, umsonst fahren sollen. Uebrigens mußder Zustand des Gewässers stets beobachtet; der Abfall genau unter-sucht, und an die Polizey Vorsteher die Auskunft eingesendet werden.Vorkehrungen nach der Ueberschwemmung.Abermahl müssen die Gebäude untersucht, die Gefahrleidendenvor dem Umsturze gesichert, wo die Gefahr zu groß ist, die Inwoh-ner auszuziehen, angehalten werden. Sollten irgend Menschen oderViehe zu Grunde gegangen seyn, deren Körper das abgefalleneWasser zurückläßt, so sind sie, um der aus der Fäulung zu besor-genden Ansteckung vorzukommen, sogleich hinweg zu schaffen. Weiterhat die Polizey ihre Sorgfalt darauf zu kehren, daß das zurückge-bliebene Gewässer aus den Kellern, wo es die Grundmauer unter-weichen würde, geschöpft, aus den Höfen abgeleitet werde; daßdie Wohnzimmer ausgelüftet und ausgetrocknet, daß die Brunnengereiniget, daß eingegangene Canäle, die zu Grunde gerichtetenStraßen und Brücken hergestellet werden.Es wird nöthig seyn, die Unterstützung an Lebensmitteln, we-nigstens bey der ärmsten Classe, noch durch ein Paar Tage fortzu-setzen, weil die Reinigung der Wohnung und Herstellung der Ord-nung jede Familie nothwendig, und zu sehr beschäftiget, als daßihr sowohl Muth als Zeit übrig bliebe, ihrem Unterhalte durchandere Arbeiten vorzusehen. Nach hergestellter öffentlichen undPrivat=Ordnung wird endlich der Schaden, den die überschwemmteGegend gelitten, von Haus zu Haus, von Familie zu Familiebeschrieben, ein Individuel=Verzeichniß darüber entworfen, unddem Staate eingereicht werden, von dem die Verunglückten dieverhältnißmäßige Hülfe und Vergütung erwarten. (Siehe über denletzten Punct das Ges. vom 19. Vendem. 6. J. S. 244 u. f.)Handbuch. I. Th.A a
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