1. Abschn. Verwaltende Polizey.384meinen Aufsicht abgeordnet ist, mit seinem zugegebenen Personaleden Bezirk nicht mehr verlassen, und von Zeit zu Zeit an die oberePolizey Bericht senden.Vorkehrungen während der Ueberschwemmung.Die Gegenstände der Vorkehrungen in diesem Zeitpuncte sinddie nehmlichen: Gebäude, Güter, Menschen. Es ist in einem ge-wissen Sinne nur die Anwendung der Voranstalten. Die Unter-suchung der Gebäude wird sorgfältig fortgesetzt, vorzüglich derKeller und Grundfeste, wie auch der etwa eingehenden Egnäle.Wo dem an einem Hause sich mehr stemmenden Gewässer durchRäumung des Eises oder was sonst das Wasser verdämmet, Abzug ver-schafft werden kann, muß das Nöthige dazu sogleich veranstaltet werden.Bey den mit Lebensmitteln handelnden Gewerben, ist täglichnachzusehen, um die Verweigerung, Verheimlichung, Uebertheurungder Feilschaften zu hindern. Den Armen werden nach Anzahl derKöpfe die nothwendigen Lebensmittel unentgeldlich vertheilet, wo-bey auf die Personal=Umstände Rücksicht getragen, den Kranken undUnbehilflichen schon gekochte Speisen, den Wöchnerinnen Brühen,den säugenden Weibern, und für Kinder, Milch, Weißbrod undwas sonst ihren Bedürfnissen angemessen ist, gereicht werden muß.Die über den Zustand der Familien vorher verfaßten Verzeich-nisse dienen bey dieser Vertheilung zur Richtschnur. Wenn daherVeränderungen sich ereignen, wenn irgend Leute von der dürftigenClasse krank werden u. dgl., muß es angezeigt und in dem Ver-zeichnisse nachgetragen werden.Woferne durch das Steigen oder Stehen des Wassers Güterin Gefahr kommen, die man sicher geglaubet hat, muß die Aufsichtdem Eigenthümer zu ihrer Bergung mit Menschen und Fahrzeugen,Beystand leisten. Es wird nützlich seyn, auf solche Fälle, undüberhaupt für diejenigen, die zur Rettung ihrer Habschaften sichnicht wohl einen Ort verschaffen können, ein geräumiges gemeinschaft-liches Magazin anzuweisen, wo das Geflüchtete genau bewahrt werdenmuß: wegen hinweggeschwemmter Güter muß verordnet werden, daßdieselben unter Strafe des Diebstahls niemand geheim halten, noch sichzueignen soll. Zugleich wird bestimmt, wohin die aufgefangenen Güterabzuliefern sind: welche dann in den öffentlichen Blättern bekannt ge-macht werden, damit sich die Eigenthümer dazu rechtfertigen mögen.Da die Bösewichter aus dergleichen allgemeinen Nöthen gemein-
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